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Alle Maßnahmen und Regeln für den zweiten Lockdown
Alle Maßnahmen und Regeln für den zweiten Lockdown ©APA/HANS PUNZ

Zweiter Corona-Lockdown in Österreich: Alle Regeln und Maßnahmen

Die Regierung präsentierte am Samstagnachmittag die Maßnahmen für den zweiten Lockdown. Neben vieler Schließungen gibt es auch ein "Besuchsverbot" zwischen 20 und 6 Uhr. Die Regelungen gelten ab Dienstag bis voraussichtlich Ende November.

Die Zuspitzung der Coronakrise bringt Österreich einen zweiten Lockdown. Veranstaltungen werden ab Dienstag mit Ausnahme des Profisports verboten. Auch Theater, Museen und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder Fitnessstudios müssen schließen. Die Gastronomie darf im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels ist die Aufnahme von Touristen untersagt.

Alle Veranstaltungen im Lockdown untersagt

Veranstaltungen sind komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kultur- und Sportevents, aber auch Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte. Allerdings werden 80 Prozent der Umsatzeinbußen im Vergleich zum vergangenen November staatlich abgedeckt.

Auch am Arbeitsplatz muss zwischen Personen der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.

Ausgangssperre: "Besuchsverbot in der Nacht"

Das Verlassen des "eigenen privaten Wohnbereiches" ist grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr untersagt. Wie schon im Frühjahr gelten fünf Ausnahmen: Gestattet ist das Verlassen für die Ausübung beruflicher Zwecke und für die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa Einkauf, Arzt-, Apothekenbesuche, Bank- oder Behördenwege). Auch die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger sowie die Wahrnehmung familiärer Rechte und Pflichten fällt darunter. Untersagt sind sonstige abendliche oder nächtliche Besuche in fremden Wohnungen. Ebenfalls raus darf man in der Nacht zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Der fünfte Grund rauszugehen, betrifft den Zweck der "körperlichen und psychischen Erholung", also den Aufenthalt im Freien. Als explizite Beispiele nennt die Regierung etwa Spaziergänge, Joggen oder Gassi gehen mit dem Hund. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nach der Zustimmung im Hauptausschuss am Sonntag bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden. Alle Details gibt es hier.

Weiter Maskenpflicht in den Öffis

In Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auch gilt hier die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden und bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Partyverbot in Garagen und Gärten

Keine Regelungen gibt es für den unmittelbaren privaten Wohnbereich. In Garagen, Gärten oder Scheunen sind "Partys" und jegliche Veranstaltungen verboten. Ab welcher Personenanzahl ein Treffen an diesen Orten als Party gilt, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Oberstufe und Unis gehen ins Distance Learning

Auch im Schulbereich müssen höhere Institutionen ab der Oberstufe auf Distance Learning umstellen. Kindergärten und Pflichtschulen bleiben aber geöffnet.

Für 10- bis 14-jährige Schüler wird laut Regierungs-Unterlagen die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Alle Details zu Schule und Lehre gibt es hier.

Corona-Maßnahmen für den Handel

Der Handel kann diesmal uneingeschränkt offen halten. Auch persönliche Dienstleistungen - etwa Friseure oder Kosmetikstudios - bleiben erlaubt. Allerdings ist jeweils nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern gestattet.

Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

Pflegeheime, Spitäler nur mehr eingeschränkt besuchbar

Besuche in Krankenhäusern, Kuranstalten und in Alters- und Pflegeheimen werden ebenfalls limitiert. Bis inklusive 17. November sind Besuche nur mehr alle zwei Tage erlaubt, wobei pro Tag maximal ein Besucher zugelassen wird. Zudem werden beim Besuch ein negativer PCR-Test oder mindestens eine FFP-2-Maske nötig. Alle Details gibt es hier.

Begräbnisse mit maximal 50 Personen, Hochzeitsfeiern untersagt

Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.

Lockdown: Sport nur noch beschränkt möglich

Alle Kontaktsportarten sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Outdoor-Sportstätten, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf, Tennis, Leichtathletik)". Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten hingegen betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.

Details zu Sportveranstaltungen und Trainings finden sich unter diesem Link.

Spitäler dürfen nicht überlastet werden

Dass es überhaupt zum zweiten Lockdown kommt, begründete Kurz mit dem "fast explosionsartigen Wachstum" bei den Infektionszahlen: "Wenn wir jetzt nicht handeln, wird es zu einer Überlastung der Intensivkapazitäten auch in Österreich kommen."

Schrittweise zurückgenommen werden könnten die Maßnahmen laut Kurz im Lauf des Dezember.

Artikel wird laufend aktualisiert (zuletzt am 1.11 um 12:00 Uhr)

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(APA/red)

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