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Karfreitag zum ersten Mal kein Feiertag mehr

Arbeitnehmer können am Karfreitag nur mehr einen Urlaubstag nehmen.
Arbeitnehmer können am Karfreitag nur mehr einen Urlaubstag nehmen. ©APA/ROLAND SCHLAGER
Sollten Mitglieder der evangelischen und der Altkatholischen Kirche am Karfreitag frei haben wollen, müssen sie dafür nach mehr als 60 Jahren erstmals einen Urlaubstag nehmen.
"Persönlicher Feiertag" am Karfreitag
Regierung: Karfreitag kein Feiertag
Feiertagsentgelt ist EU-widrig

Die neue Regelung zum Karfreitag greift am 19. April zum ersten Mal. Mitglieder der evangelischen und der Altkatholischen Kirche haben keinen Feiertag mehr, sondern können lediglich einen Urlaubstag aus dem bestehenden Kontingent verbrauchen. Auslöser für die Änderung und die darauffolgende heftige politische Diskussion war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Feiertagsentgelt für Evangelische EU-widrig

Bisher galt der Karfreitag für Angehörige der Altkatholischen Kirche, der evangelischen Kirchen AB und HB und der evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag. Angehörige dieser Kirchen bekamen einen Feiertagszuschlag, wenn sie am Karfreitag gearbeitet haben. Die österreichische Regelung war mehr als 60 Jahre alt. Ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner dieser Kirchen angehört, hatte dagegen geklagt. Er wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag.

Der EuGH gab dem Mann Recht. Er stellte in seinem Urteil fest, dass ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren. Ein erster Vorschlag von ÖVP und FPÖ sah einen Kompromiss vor: Der Karfreitag sollte ein “halber Feiertag” werden, ab 14.00 Uhr hätten alle frei. Nach Protest von mehreren Seiten wurde diese Variante aber wieder verworfen.

Nach 60 Jahren: Karfreitag als Feiertag gestrichen

Nach einer Verhandlungsrunde, zu der auch der evangelisch-lutherische Bischof Michael Bünker eingeladen worden war, stellte die Regierung ihre endgültige Lösung des Rechtsproblems vor: Der Karfreitag als Feiertag wurde gestrichen. Stattdessen gibt es einen Rechtsanspruch auf einen “persönlichen Feiertag”, der aber aus dem bestehenden Urlaubsanspruch bestritten werden muss. Kirche und Arbeitnehmervertreter protestierten, die Wirtschaft jubelte.

Auch nach dem Beschluss im Nationalrat ging der Protest weiter. Eine von den Protestanten initiierte Petition errichte in Kurzer Zeit mehr als 30.000 Unterschriften. Arbeitnehmervertreter und evangelische Kirche kündigten Verfassungsbeschwerden an. Nicht zuletzt geht es dabei auch um Eingriffe in die einzelnen Kollektivverträge durch die Regierung.

Frist für Urlaubsantrag endete am 4. April

Bis zum 4. April hatten Arbeitnehmer, die am Karfreitag rechtlich verbrieften Urlaubsanspruch wollen, Zeit, diesen zu beantragen. Sollten sie an diesem Tag dennoch arbeiten müssen, würde ihnen so Feiertagsentgelt zustehen. Laut Arbeiterkammer und manchen Unternehmen soll sich das Interesse aber in Grenzen halten. Offizielle Zahlen dazu gibt es derzeit nicht.

Nur mehr 13 gesetzliche Feiertage für alle

Die gesetzlichen Feiertage sind in Österreich im Arbeitsruhegesetz aufgezählt – seit der Streichung des Karfreitags gibt es 13 gesetzliche Feiertage für alle Arbeitnehmer.

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) sind im Paragraf 7 des Arbeitsruhegesetzes als Feiertage aufgezählt. Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.

An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz “Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen” muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.

Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist – entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den “Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe” im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen – von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.

(APA/Red)

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