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Corona-Maßnahmen: Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr eingeschränkt

Bei allen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel ist die Mundschutzpflicht zu beachten.
Bei allen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel ist die Mundschutzpflicht zu beachten. ©APA (Sujet)
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nun auch wieder für Fahrten an öffentliche Orte im Freien benutzt werden. Die bisherige Einschränkung wurde ersatzlos aus der Verordnung gestrichen.
Fahrgäste halten sich an Maskenpflicht
Maskenpflicht in Öffis

Seit der Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen am gestrigen Dienstag gibt es für das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel keine Einschränkungen mehr. Der Passus, wonach zum Gang ins Freie (der nicht bestimmten Zwecken dient) auf die Fahrten verzichtet werden muss, wurde ersatzlos gestrichen. Vorgeschrieben ist freilich für jegliche Benutzung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Corona-Maßnahmen schränkten Öffi-Nutzung ein

Bisher war laut der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln in nur vier Fällen erlaubt: zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, für Wege zu Hilfeleistungen von unterstützungsbedürftigen Personen, für Fahrten zum Einkaufen ("Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse") sowie zur Fahrt in die Arbeit.

Für andere Wege war die Öffi-Benutzung hingegen nicht gestattet. Betroffen davon war die fünfte Ausnahme zum Verlassen der Wohnung - das Betreten von "öffentlichen Orten im Freien" (alleine oder mit Personen des gleichen Haushaltes oder mit Haustieren). Diese Einschränkungen gibt es nun nicht mehr, man kann die Verkehrsmitteln nun auch für derartige (Freizeit-)Aktivitäten nutzen.

Freizeit-Fahrten nun wieder gestattet

Auf die Änderung wird auch auf der Homepage des Gesundheitsministeriums hingewiesen. Dort heißt es unter der Rubrik "häufig gestellte Fragen", die Benutzung sei nun (auch) gestattet, "um alleine oder mit Personen oder Haustieren, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinaus zu kommen an öffentliche Orte im Freien". Klar gestellt wird auf der Homepage auch, dass man mit den Verkehrsmitteln nun auch zu Besorgungen abseits der Grundbedürfnisse fahren darf ("zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen").

Für alle Fahrten - unabhängig vom Zweck - ist seit Dienstag (14. April) das Tragen eines Mund-Nasen Schutzes verpflichtend. Ausgenommen davon sind lediglich für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

(APA/Red)

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