In ihrer Klage fechtet die Burgtheater GmbH die Anfang 2012 durch Ex-Kulturministerin Claudia Schmied (SPÖ) durchgeführte Verlängerung des ursprünglich bis Ende August 2014 laufenden Vertrages “wegen Irrtum und Arglist” an. Hätte man damals schon von den Vorfällen an der Burg gewusst, so die Begründung, wäre diese Verlängerung nicht entstanden. Nun muss jedoch geklärt werden, ob eine Vertragsverlängerung überhaupt rückwirkend gelöst werden kann.
Zwei Verfahren könnten parallel laufen
Für den Anwalt Bernhard Hainz, der das Burgtheater vertritt, wäre dies sehr wohl möglich, wie er am Freitag darlegte. Schließlich habe Hartmann seine zweite Amtszeit zum Zeitpunkt seiner Entlassung noch nicht angetreten, eine Rückabwicklung also ohne großen Aufwand möglich. Während die Anwälte von Matthias Hartmann, Georg Schima und Katharina Körber-Risak, die Klage für “nicht schlüssig” halten, bereits einen formalen Unterbrechungsantrag gestellt haben und schließlich auf eine Abweisung hoffen, scheint es Hainz sinnvoll, beide Verfahren parallel zu führen, wie er unterstrich.
“Hartmann vs. Burgtheater”-Prozess
Schließlich gehe es im Verfahren “Hartmann versus Burgtheater”, in dem Matthias Hartmann gegen seine Entlassung klagt, derzeit noch um andere Gegenstände und “noch gar nicht um entlassungsrelevante Fragen”. Könne man die Frage nach der Laufzeit des Vertrags vorab klären, würde sich das auf die finanziellen Ansprüche des Ex-Direktors – bei einem Rechtsspruch zugunsten Hartmanns – auswirken. Wäre die Vertragsverlängerung unwirksam, müsse man lediglich die ausstehenden Honorare bis Ende August – und nicht wie von Hartmann gefordert – bis 2019 auszahlen.
Anwalt Hainz verglich die beiden Verfahren jedenfalls mit “einer Katze, die sich in den Schwanz beißt”, wie er sagte. Es sei nicht klar, welches Verfahren die Vorfragen für das andere klären. Nun muss jedoch erst einmal eine grundsätzliche Vorfrage geklärt werden: Ob das Verfahren überhaupt möglich ist.
Richter möchte es “schnell und schlank”
“Es ist ein Versuch, es schnell und schlank zu machen, aber das muss nicht immer funktionieren”, seufzte Richter Schwimmer nach Verkündigung seiner Entscheidung, das Verfahren vorläufig zu schließen. Nach Einlangen weiterer Schriftsätze beider Seiten zur jeweiligen Auslegung der Judikatur habe er drei Möglichkeiten: Er könne das Verfahren unterbrechen, abweisen oder weiter aufnehmen, so der Richter. Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze belaufe sich auf drei Wochen. (APA)