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Kritik an Interpretationsspielraum bei Lockdown-Verordnung

Die gestern präsentierte Verordnung sei oftmals "sehr schwammig".
Die gestern präsentierte Verordnung sei oftmals "sehr schwammig". ©APA/HANS PUNZ
Laut dem Rechtsanwälte-Präsidenten Rupert Wolff sei die Lockdown-Verordung oftmals "sehr schwamming". Auch der Interpretationsspielraum bei Ausnahmen sei zu groß.
Die Lockdown-Regeln im Detail

"Bemüht, aber noch nicht perfekt" ist die zweite Lockdown-Verordnung aus der Sicht des Rechtsanwälte-Präsidenten Rupert Wolff. Die Regierung zeige diesmal einen sorgsameren Zugang bei der Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte als im März und sie habe sich sichtlich um mehr Sorgfalt bei den Regelungen bemüht. Aber im wichtigen Bereich der Ausgangssperren sei der Auslegungsspielraum bei manchen Ausnahmen "extrem groß" - und lasse wieder viele Problemfälle erwarten.

Verordnung in oftmals "sehr schwammig"

Vieles sei "sehr schwammig" und nicht ausreichend erklärt. Die Bürger wüssten damit nicht, was sie tun dürfen und was nicht - und die Exekutive werde es "sehr schwer" haben, diese Regelungen umzusetzen. So stelle sich schon die Frage, wie man einem Polizisten, wenn er einen um 23 Uhr aufhält - wie gefordert - "glaubhaft machen" kann, dass man soeben die Großmutter besucht hat. "Da ist vorprogrammiert, dass es viele Problemfälle geben wird", die dann erst wieder von den Gerichten geklärt werden müssten, meinte Wolff im Gespräch mit der APA.

Zudem blieben die in der Verordnung aufgezählten Ausnahmen vom prinzipiell zwischen 20 und 6 Uhr geltenden Ausgangsverbot teilweise viel zu unklar. So werde nicht erläutert, was die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten" umfasst: Ob man da nach 20 Uhr auch die Erbtante oder die Urenkel besuchen darf - oder ob das auch für ein gleichgeschlechtliches Paar mit adoptiertem Kind gilt.

Ebenfalls keine Erklärung finde sich in der Verordnung dafür, was unter "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" zu verstehen ist, bemängelt Wolff. Dazu müsse man erst die Erläuterungen zum Covid-19-Maßnahmengesetz lesen. Da finde man dann, dass etwa auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz oder die Versorgung von Tieren darunter fällt.

Harte Maßnahmen müssen begründbar sein

Auffällig ist für den Juristen, dass mit der neuen Lockdown-Verordnung gleichzeitig gelindere Maßnahmen (Betretungsverbote, Masken- und Abstandspflicht) und die "ganz harte" Ausgangssperren verfügt werden. Laut dem zugrunde liegenden Covid-Gesetz seien Ausgangssperren die Ultima Ratio für den Fall, dass gelindere Maßnahmen nicht reichen, um den Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Es sei zu hoffen, dass der Gesundheitsminister stichhaltig belegen kann, warum eine so harte Maßnahme nötig ist, meinte Wolff - unter Hinweis darauf, dass der VfGH Corona-Regeln (wie den Mindestabstand von Restauranttischen) wegen fehlender Dokumentation aufgehoben hat.

Die Lockdown-Verordnung sei - neben jener vom März - einer der massivsten Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte in der Zweiten Republik. Also sei besondere Vorsicht, größte Transparenz und umfassende Kommunikation geboten. Diesbezüglich habe sich die Regierung durchaus bemüht, anerkennt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Das sehe man etwa daran, dass die Ausgangssperren nur nachts und nicht - wie im März - durchläufig gelten, oder auch darin, dass nicht das Betreten jeder Art von Betriebsstätte untersagt ist.

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(APA/Red)

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