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Urteil: Schüsse bei Polizei-Einsatz in Nenzing waren gerechtfertigt

©APA-Gemeinde Nenzing
Damals gab ein Polizist, der dem Verdacht auf eine "Corona-Party" nachging, zwei Warnschüsse bei der Ruine Ramschwag ab.
Schüsse in Nenzing: Polizist wird angezeigt
Schüsse bei Polizeieinsatz in Nenzing

Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen einen Corona-Polizeieinsatz im März in Nenzing zurückgewiesen. Damals gab ein Polizist, der dem Verdacht auf eine "Corona-Party" nachging, bei der Ruine Ramschwag zwei Warnschüsse aus seiner Dienstwaffe ab. Drei Spaziergänger brachten dagegen eine Maßnahmenbeschwerde ein. Das Urteil ist rechtskräftig, Rechtsmittel beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof sind möglich.

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Rückblick auf das Geschehene

Zu dem Einsatz kam es am 20. März, als Polizisten Hinweisen auf eine unerlaubte "Corona-Party" nachgingen. Die drei Beschwerdeführer deuteten die Polizeischüsse als Warnschüsse, die auch ihnen gegolten hätten. Laut Exekutive handelte es sich aber um interne Signalschüsse. Man sei informiert worden, dass eine Gruppe von Jugendlichen bei der Burgruine die Abstände nicht einhalten würde, so die Exekutive damals.

Mit Schüssen Verstärkung geholt

Eine der beiden Polizeistreifen kontrollierte die anwesende Personengruppe, die anderen beiden Beamten trennten sich auf der Suche nach weiteren Personen, die sie in dem die Ruine umgebenden steilen Waldstück vermuteten. Weil sein Funkgerät nach mehreren Versuchen nicht funktionierte, habe einer der Beamten dabei aus seiner Dienstwaffe nach oben in die Luft nacheinander zwei Schüsse abgegeben, um Verstärkung zu holen, so das Landesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung am Donnerstag.

Beamter sagt: Niemand war im Nahbereich

Der Beamte habe zu dem Zeitpunkt weder die Beschwerdeführer noch sonstige Personen gesehen, niemand habe sich in seinem Nahbereich befunden. Da durch die Schüsse kein Befehl gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen worden sei und damit auch keine Maßnahme gegen sie, sei die Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, so das Landesverwaltungsgericht.

Gegen die rechtskräftige Entscheidung können binnen sechs Wochen Rechtsmittel beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(Red.)

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