Mit dem Urteil des OGH wurde das erstinstanzliche Urteil des Kartellgerichts bestätigt. Die Wettbewerbshüter hatten den beiden großen Wiener Taxizentralen 31300 und 40100 vorgeworfen, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen. 2012 wurde deswegen ein Antrag beim Kartellgericht eingebracht. Durch Exklusivitätsbestimmungen in den Funkverträgen der Zentralen sei es Taxiunternehmern nicht erlaubt, Aufträge auch von anderen Anbietern anzunehmen, lautete damals der Vorwurf Bundeswettbewerbsbehörde. Auf diese Weise werde anderen Mitbewerbern der Markteintritt verwehrt.
Exklusivitätsregel für Taxler in Wien
Das Kartellgericht habe als Erstinstanz erkannt, dass diese Klausel den “bekannt harten Wettbewerb” im Wiener Taxigewerbe nicht behindere und daher zu Recht bestehen bleiben könne, hieß in der 40100-Aussendung. Ausschlaggebend für die Gerichte sei gewesen, dass die Exklusivitätsregel nicht für das gesamte Unternehmen, sondern für das einzelne Fahrzeug gelte. Ein Wechsel des Vermittlungsanbieters sei “binnen kürzestem” möglich, wurde betont. (APA)