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Schlüsselpersonal darf trotz Absonderung wegen Corona-Kontakts arbeiten gehen

Schlüsselpersonal, etwa in der Pflege, darf trotz Absonderung arbeiten gehen
Schlüsselpersonal, etwa in der Pflege, darf trotz Absonderung arbeiten gehen ©Pexels/Anna Shvets (Sujet)
Bereits im August getroffene Empfehlungen kommen derzeit im Gesundheitsbereich zur Anwendung - es geht dabei um als "versorgungskritisch" eingestufte Personen, die Corona-Kontakte hatten.
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"Versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal" darf trotz Absonderung wegen Kontakts mit einer auf Covid-19 getesteten Person weiter in seinem Bereich arbeiten. Diese bereits im August getroffenen Empfehlungen schlagen derzeit im Gesundheitsbereich auf, wie der APA vorliegende Absonderungsbescheide zeigen. Auch für Lehrer gibt es diese Möglichkeit - sie wurde aber noch nicht gezogen.

Absonderungsort darf nicht verlassen werden - außer zur Berufsausübung

In den (allen in Wien ausgestellten) Bescheiden wird dabei festgehalten, dass für die Person XY "ein Kontakt zu einer an SARS-Cov2/COVID19 erkrankten Person in einem Ausmaß festgestellt wurde, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft hinreichender Ansteckungsverdacht....angenommen werden muss". Dann folgt der Passus, dass der Absonderungsort nicht verlassen werden darf - "ausgenommen zur Ausübung ihres Berufs an ihrem Arbeitsplatz XY". Der APA liegen dabei Bescheide für Ärzte und Pflegepersonal mit Arbeitsplatz in einem Krankenhaus vor.

Öffi-Fahrt zur Arbeit ist aber verboten

Gleichzeitig wird festgehalten, dass für die Fahrt zum Arbeitsplatz kein öffentliches Verkehrsmittel verwendet werden darf, bei Bedarf muss der Arbeitgeber ein alternatives Transportmittel zur Verfügung stellen. Außerdem müssen beruflich nicht unbedingt notwendige soziale Kontakte innerhalb wie außerhalb der Dienststelle maximal eingeschränkt werden.

Die Regelung ist aber nicht nur auf Gesundheitspersonal beschränkt, sondern auf "Schlüsselpersonal" generell.

Schlüsselpersonal: Begriff umfasst auch Lehrer

Die Wiener Bildungsdirektion hat etwa in der Vorwoche in einem Schreiben an die Direktoren festgehalten, dass Pädagogen, "die aufgrund eines LehrerInnenmangels benötigt werden", als Schlüsselpersonal eingestuft werden können. Diese können dann - trotz "K1-Status" als unmittelbare Kontaktperson - mit negativem Coronatest und auf freiwilliger Basis trotz Absonderung (mit Maske) unterrichten. Derzeit sind solche Lehrer aber nicht im Einsatz, hieß es aus der Bildungsdirektion gegenüber der APA. Man habe die Einstufung als Schlüsselpersonal bei der Gesundheitsbehörde bisher auch noch in keinem Fall beantragt. Dies wäre Voraussetzung für einen Einsatz.

Wer als "versorgungskritisch" gilt

Der Begriff des "versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal" ist dabei einerseits recht weit gefasst - darunter fallen laut einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums "Angehörige von Berufsgruppen wie Gesundheits- und Pflegepersonal, Personal zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Einsatzdienste, Personal zu Aufrechterhaltung von kritischen Infrastrukturen und sonstiges Personal zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (z.B. Lebensmittelversorgung, Telekommunikation etc.)". Allerdings gelten nicht automatisch alle Beschäftigten in diesem Bereich als versorgungskritisch. Die Leitung der betroffenen Einrichtung muss dies explizit beantragen.

Eingesetzt werden darf die Kontaktperson dann nur, wenn sie "als absolut unentbehrlich angesehen wird und durch deren Abwesenheit unabwendbarer Schaden entsteht". Sie darf außerdem keine Covid-19-Symptome aufweisen, muss ihren Gesundheitszustand und ihre Kontakte dokumentieren sowie die Hygienevorschriften samt Abstandsregeln bzw. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einhalten.

Gesundheitsbereich: Einsatz nur freiwillig und patientenfern

Auch im Gesundheitsbereich erfolgt der Einsatz nur auf freiwilliger Basis. Einsätze auf Intensivstationen (außer Covid-19-Intensivstationen) sind "nach Möglichkeit" zu vermeiden.. Außerdem sind grundsätzlich tägliche PCR-Tests vorgesehen - allerdings: "Wenn aus Kapazitätsgründen PCR-Testungen nicht möglich sind und unter sorgfältiger Abwägung der Risiken die betroffenen Personen an ihrem Arbeitsplatz als absolut unentbehrlich angesehen werden" reicht auch das Tragen einer angemessenen Schutzausrüstung, Einhaltung der Hygieneregeln sowie Kontrolle des Gesundheitszustands durch Vorgesetzte. Auch hier gilt: Primär sind patientenferne Tätigkeiten zu verrichten bzw. Covid-19-Patienten zu betreuen.

(APA/Red)

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