Die ÖVP hatte deshalb gleich zu Beginn der Sitzung des Hernalser Bezirksparlaments die Nichtzulassung gefordert. Als Begründung wurde angeführt, dass laut Antrag ganz konkret die MA 46 und 28 Verordnungen zur flächendeckenden Kurzparkzone erlassen sollen, dies aber rechtlich unmöglich sei, da nur der Magistrat der Stadt Wien als Einheitsbehörde solche Verordnung erlassen könne, nicht aber einzelne Abteilungen. Darüber war Punkt 4 des Antrags über die Kostenaufnahme der Parkpickerleinführung ins Bezirksbudget und diesbezüglicher Haushaltskontoeinrichtung unübersehbar an die Hernalser Bezirksvertretung gerichtet. Gemäß § 104 der Stadtverfassung darf die Bezirksvertretung Anträge allerdings nur an andere Organe der Verwaltung stellen, niemals aber an sich selbst. Darüber hinaus dürfen laut Stadtverfassung Gebühren nicht Gegenstand von Anträgen der Bezirksvertretungen sein.
Vorgehen enspricht nicht der Gemeindeordnung
Die Überprüfung auf Unzulässigkeit von Anträgen ist vom Vorsitzenden amtswegig, das heißt auch unaufgefordert, durchzuführen. Dazu steht ihm der Rechtsdienst des Magistrats zur Verfügung. Ist ein Antrag unzulässig, ist er nicht zur Verhandlung zuzulassen. “Obwohl wir die Nichtzulassung mehrmals dringlich verlangt hatten, wurden unsere Einwände vom SP-Vorsitzenden Sas nicht einmal ignoriert”, ist der Hernalser VP-Klubchef Martin Hartberger fassungslos über das seiner Ansicht nach inakzeptable Vorgehen, das einer westlichen Demokratie nicht würdig sei. “Mir ist kein Fall bekannt, wo sich ein Vorsitzender einer Bezirksvertretung bei einem Antrag so unverfroren über diverse verbindliche Regeln hinwegsetzte, zu deren Überwachung und Durchsetzung er eigentlich verpflichtet wäre”, so Hartberger.
Parkpickerleinführung in Hernals vorerst gestoppt
Die ÖVP Hernals hat noch in der Sitzung die Sistierung des rechtlich mangelhaften Parkpickerlbeschlusses beantragt, was bedeutet, dass der Beschluss über die Parkpickerleinführung derzeit nicht wirksam ist: Wenn eine Bezirksvertretung Beschlüsse fasst, welche gegen ein Gesetz verstoßen oder den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung oder des Ausschusses der Bezirksvertretung überschreiten, ist der Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Ausführung aufzuschieben und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen. “Das schreibt § 65 der Stadtverfassung so vor. Es wird spannend, ob der Bürgermeister seine eigenen Spielregeln, von denen er ja derzeit so gerne spricht, auch wirklich einzuhalten bereit ist”, so VP-Klubchef Hartberger abschließend.
(apa)