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ÖAMTC rät: Fluggäste sollen sich nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen

Passagiere sollen sich nicht mit Gutscheinen abfinden.
Passagiere sollen sich nicht mit Gutscheinen abfinden. ©pixabay.com (Sujet)
Statt das Geld rückzuerstatten, stellen manche Fluglinien Gutscheine ab. Der ÖAMTC rät, sich nicht damit abzufinden.
Wizz Air zahlt vorerst kein Geld zurück

Auch Fluglinien bekommen derzeit die Auswirkungen des Coronavirus zu spüren. "Dass das für die Airlines eine finanzielle Belastung ist, steht außer Frage. Allerdings kann es nicht sein, dass Passagiere nun mit Gutscheinen abgespeist werden, anstatt ihnen den Kaufpreis ihrer Tickets zurückzuzahlen", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Am Dienstag wurde nämlich bekannt, dass dies derzeit bei dem ungarischen Billigflieger Wizz Air praktiziert wird.

ÖAMTC berichtet über Gutschein-Nachteile

Darin sieht Proneber zwei grundlegende Probleme: "Erstens muss Passagieren im Falle einer Annullierung gemäß EU-Fluggastrecht eine kostenlose Umbuchung angeboten werden. Da das in der aktuellen Situation nur eine theoretische Möglichkeit ist, muss eine Rückerstattung der Ticketkosten erfolgen. Und zweitens hat der Gutschein, der im Falle von Wizz Air auf 120 Prozent des ursprünglichen Flugpreises dotiert ist, noch einen Nachteil – es ist fraglich, ob er in wirtschaftlich ungewisser Zukunft auch eingelöst werden kann. Im Falle einer Insolvenz der Airline sind Passagiere, die 'Flug only' – also den Flug nicht im Rahmen einer Pauschalreise mitgebucht haben, nämlich nicht abgesichert Der Kunde bliebe in diesem Fall auf den Kosten sitzen."

Zusätzlich hat der ÖAMTC der Forderung der IATA, Passagierrechte angesichts der Corona-Krise einzuschränken, eine Absage erteilt. "Das Niveau der europäischen Passagier- und Konsumentenrechte ist sehr hoch. Es ist aber wichtig, dass Reisende gerade in Krisenzeiten weiterhin auf den Schutz der Gesetze vertrauen können", so Pronebner.

Gutscheine nur einlösbar bei Überleben der Airline

Wizz Air gab an, zu einem späteren Zeitpunkt Rückzahlungen anzubieten. Hier müssen die Kunden darauf vertrauen, dass die Fluglinie die Krise schadlos übersteht. Eine entsprechende jahrelange Forderung des ÖAMTC, den Insolvenzschutz, der derzeit nur Pauschalreisenden zugute kommt, auf alle Passagiere auszudehnen, wird derzeit übrigens von der EU-Kommission geprüft. Das Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises gilt jedoch nur, wenn der Flug nicht vom Passagier storniert wurde.

Die Juristin bestärkt Reisende, sich nicht mit Gutscheinen abzufinden, eine spätere Rückforderung in Form von Bar- oder Buchgeld ist dann so gut wie ausgeschlossen. 

Regelungen bei Bus- und Bahnreisen

Auch bei gestiegenen Bahnreisen oder Linienbusfahren gelten dieselben Regelungen. Dabei muss ein Busstrecke mindestens jedoch 250 Kilometer lang sein. Klar ist, dass sowohl die Thomas Cook-Pleite im Jahr 2019 als auch die Corona-Krise 2020 das Reiserecht nachhaltig beeinflussen werden – hoffentlich auch in Form einer Insolvenzabsicherung für singulär gebuchte Beförderungsleistungen", so Proneber abschließend.

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(Red)

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