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Neues Covid-19-Gesetz in Begutachtung

Erste Details zum neuen Covid-19-Maßnahmengesetz.
Erste Details zum neuen Covid-19-Maßnahmengesetz. ©APA
Das Sozialministerium hat die nach den VfGH-Entscheidungen angekündigte Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes in Begutachtung geschickt.
Corona-Verordnungen teilweise gesetzeswidrig
Erste Infos zum Ampelsystem

Außerdem werden die Strafen reduziert und differenziert sowie rechtliche Grundlagen für das Kontakt-Tracing und das Ampelsystem geschaffen. Das Ablaufdatum bleibt aber unverändert der 31. Dezember.

Die Begutachtungsfrist ist sehr kurz, nur zwei Wochen bis 28. August ist Zeit, um allfällige Bedenken gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes, des Epidemie- und des Tuberkulosegesetzes vorzubringen. Die Zeit drängt freilich, soll laut Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) das Ampelsystem - mit je nach Corona-Belastung regional unterschiedlichen Maßnahmen - doch bereits Mitte August in den Probebetrieb und im September in Regelbetrieb gehen.

Verlängerung der Covid-19-Gesetzte ist geplant

Auch wenn dies aus dem am Donnerstag vorgelegten Entwurf nicht hervorgeht, soll die mit 31. Dezember befristete Geltungsdauer der Coronagesetze verlängert werden, hieß es im Gesundheitsministerium. Bis wann stehe derzeit noch nicht fest. Mit der Novelle des Covid-19-Gesetzes wird der Minister ausdrücklich ermächtigt, wieder den nach dem VfGH-Spruch zurückgenommenen "Babyelefanten"-Abstand zu verfügen.

WGesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) war es - wie es in einer Aussendung hieß - "sehr wichtig, unverzüglich auf das Erkenntnis des Höchstsgerichts zu reagieren". Denn der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung Anschobers zu den Ausgangsbeschränkungen vor einem Monat (rückwirkend) zum größten Teil aufgehoben, weil sie über das vom Gesetz erlaubte hinausging - und infolge dessen wurde die Zulässigkeit des Ein-Meter-Abstandsgebots bezweifelt und weitgehend auf Strafen verzichtet.

Corona-Verordnungen teilweise rechtswidrig

Grund für den VfGH-Spruch war, dass Anschober laut Covid-Gesetz nicht generell das Betreten öffentlichen Raumes, sondern nur einzelner genau dargestellter Orte verbieten durfte. Deshalb wird nun eine gesetzliche Grundlage für die "aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung" zum "Betreten öffentlicher Orte schlechthin" geschaffen. Künftig soll zur Corona-Verhinderung per Verordnung "das Betreten von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten" geregelt werden können. Bisher kann nur "das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden".

Damit wird auch die Regelung des Mindestabstandes für die öffentlichen Orte wieder zulässig. Dazu wird der Gesundheitsminister ausdrücklich ermächtigt: Er kann künftig vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen - und er kann Auflagen wie Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte verfügen. Und: Das Betreten kann "gänzlich untersagt werden, wenn gelindere Maßnahmen nicht ausreichen".

So weitgehende Maßnahmen drohen derzeit allerdings nicht. Das wird auch in den Gesetzes-Erläuterungen versichert: "Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können."

Corona-Ampelsystem und Contact-Tracing

Deshalb werden mit der Novelle die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen für das Corona-Ampelsystem gelegt und das Kontaktpersonen-Management verbessert - und es wird der zu Beginn der Coronakrise "aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen" teilweise herabgesetzt.

Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Orten angedrohte Geldstrafe bis zu 3.600 Euro wird auf bis zu 1.450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3.600 Euro Geldbuße bestraft werden.

Im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen "auch durch Überprüfung vor Ort" kontrollieren kann. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass auch Präventionskonzepte als Auflage gelten. Solche sind für die Abhaltung größerer Veranstaltungen - im Kultur- oder Sportbereich, aber auch von großen Feiern wie Hochzeiten etc. - vom Veranstalter vorzulegen.

Verbesserung der Cluster-Erhebung

Um die Cluster-Erhebung zu verbessern, sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen - wenn die Betroffenen der Datenverarbeitung ausdrücklich zugestimmt haben. In den Erläuterungen wird zudem klargestellt, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine einen Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigern dürfen, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung abgelehnt wird.

Mit einer "Kaskadenregelung" für die Behördenzuständigkeit - Gesundheitsminister (Bundesgebiet), Landeshauptleute (Bundesland), Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke oder Teile eines Bezirks) - wird im Epidemie- und im Corona-Maßnahmengesetz die Grundlage für die "Ampel" gelegt. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass Verordnungen über Corona-Maßnahmen "regional differenziert" werden können.

Die Begutachtung für den Entwurf ist mit zwei Wochen zwar kurz. Aber bisher wurden die Coronagesetze gar nicht in Begutachtung geschickt - "weil es darum ging schnell zu handeln", wie Anschober in der Aussendung betont. Jetzt werde es aber wieder - wie üblich - möglich sein, "Verbesserungswünsche aus verschiedenen Fach -und Gesellschaftsbereichen zu berücksichtigen".

Scharfe Kritik von FPÖ: "Autokratischer Überwachungsstaat"

Äußerst scharfe Kritik am neuen Covid-19-Gesetz übt die FPÖ. Klubobmann Herbert Kickl sieht in dem Entwurf die Grundlage für einen "autokratischen Überwachungsstaat" und ein "automatisiertes Spitzelsystem nach DDR-Vorbild". Er sprach in einer Aussendung vom "absoluten Gipfel des Kurzschen Machtrausches" und hielt Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) vor, er wolle Österreich in ein "Dollfuß-Regime 2020" führen.

Die Grünen und deren Gesundheitsminister Rudolf Anschober - der den Gesetzesentwurf am Donnerstag in Begutachtung gegeben hat - seien "willfährige Gehilfen der ÖVP", zeigte sich der Ex-Innenminister höchst besorgt um die Grund- und Freiheitsrechte. ÖVP und Grüne würden diese "mit Füßen treten". Der Bundespräsident müsse Stellung nehmen zu diesem "hemmungslosen Angriff" auf all die "hart erkämpften" Grundrechte.

Vor allem die geplanten rechtlichen Grundlagen für das Kontaktpersonen-Tracing missfallen Kickl. Es würde auf eine "24-Stunden-Überwachung der Bürger durch den Staat" hinauslaufen, wenn Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet würden, Daten von Kunden oder Besuchern aufzunehmen und zu speichern.

Experte hält Neuregelung für "viel zu unklar"

Die vom Gesundheitsministerium vorgelegte Novelle zum Covid-19-Gesetz ist aus Sicht von Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk nicht wirklich geeignet, um die durch den VfGH-Spruch offenbar gewordenen Probleme zu lösen. Die neue Bestimmung für Betretungsverbote bringe "mehr Unklarheit als bisher". Und mit der neuen Kontakt-Tracing-Regelung seien "Konflikte vorprogrammiert", sagte Funk zur APA.

Jedenfalls repariert werden muss, meint Funk, an dem Gesetzesentwurf genau die Bestimmung, mit der Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes reagiert. Damit war seine Verordnung zu den Ausgangsbeschränkungen aufgehoben worden, weil sie über den vom Gesetz gesteckten Rahmen hinausging. Dieses lässt bisher nämlich keine Beschränkungen für den öffentlichen Raum generell zu.

Deshalb soll jetzt laut Ministerium eine gesetzliche Grundlage für eine "aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung" zum "Betreten öffentlicher Orte schlechthin" geschaffen werden. Der Minister soll ermächtigt werden, beim Auftreten von Covid-19 per Verordnung "das Betreten von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten" zu regeln - es also zu verbieten oder nur mit bestimmten Auflagen oder Voraussetzungen zuzulassen.

Das lasse aber sowohl sprachlich als auch in der Sache "große Zweifel offen und schafft mehr Unklarheit als bisher", befand Funk. Die Unterscheidung zwischen "bestimmten Orten" (gemeint wohl die im vorangehenden Paragrafen genannten Betriebsstätten, Arbeitsorte und Verkehrsmittel) und "öffentlichen Orten" in ihrer Gesamtheit sei logisch unplausibel und mache rechtlich "praktisch eine völlige Unbestimmtheit" auf.

"Rechtspolitische Unschärfe"

"Rechtspolitische Unschärfe" attestierte Funk auch der Regelung, mit der das Auffinden und die Information von Kontaktpersonen bei einem Krankheitsfall verbessert werden soll. Dafür sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen - aber nur, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. Gleichzeitig wird in den Erläuterungen festgehalten, dass der Eintritt zu Veranstaltungen oder eine Dienstleistung nicht verweigert werden darf, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht gegeben wird.

Da habe man die "heiße Kartoffel" zu den Betrieben verschoben, konstatierte Funk, denn sie hätten damit die Verantwortung für eine mögliche Erhöhung der Ansteckungsgefahr, wenn sie Leute ohne Aufnahme der Kontaktdaten zu Veranstaltungen zulassen müssen - weil sie ihnen nicht den Zutritt verwehren können. Konflikte seien damit vorprogrammiert, stellte der Verfassungsrechtler fest.

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(APA/Red)

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