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Justizministerium: Bedingte Haft würde Täter nicht begünstigen

Der 20-Jährige wurde vorzeitig aus einer 22-monatigen Haftstrafe entlassen.
Der 20-Jährige wurde vorzeitig aus einer 22-monatigen Haftstrafe entlassen. ©APA/BARBARA GINDL
Nachdem der 22-Jährige, der am Montag vier Menschen in Wien getötet hat, zuvor von einer Haftstrafe bedingt entlassen wurde, wird über das Rechtsinstitut diskutiert.
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Seit bekannt geworden ist, dass der 20-Jährige, der am Montagabend in der Wiener Innenstadt vier Menschen erschossen hat, im Vorjahr vorzeitig aus einer 22-monatigen Haftstrafe bedingt entlassen worden ist, wird über dieses Rechtsinstitut diskutiert. Die bedingte Entlassung sei "kein Akt der Begünstigung des Täters", sondern ein Mittel zur Resozialisierung, stellte das Justizministerium am Mittwoch klar.

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"Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für Insassen nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken", gab Ressortmediensprecherin Christina Ratz zu bedenken. Außerdem sei die Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe teilweise gesetzlich vorgeschrieben: "Laut Gesetz ist die Justiz dazu verpflichtet, nach der Hälfte sowie nach zwei Drittel der verbüßten Haftstrafe jeweils von Amts wegen zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung erfolgen sollte."

Die Hälfteentlassung kann das zuständige Gericht aus spezial- oder generalpräventiven Gründen untersagen - was im Fall des 20-jährigen Attentäters auch geschehen ist. Eine Ablehnung aus generalpräventiven Gründen sieht das Gesetz bei der Zweidrittel-Entlassung demgegenüber nicht mehr vor.

Bedingte Haft des 20-Jährigen an dreijährige Probezeit geknüpft

Der 20-Jährige war bei seiner Verurteilung und beim Vollzug seiner Strafe als junger Erwachsener und damit nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu beurteilen. Auf Basis dessen wurde vor seiner bedingten Entlassung vom Verein Neustart - der Bewährungshilfe - eine sogenannte Entlassungskonferenz durchgeführt und ein Plan zwecks regelmäßiger Betreuung und laufender Kontrolle der Termine nach der Haft erstellt.

Im konkreten Fall wurde die bedingte Entlassung des 20-Jährigen an eine dreijährige Probezeit geknüpft. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, "weit über die in der Verhandlung verhängte gesamte Urteilsstrafe hinaus auf den Rechtsbrecher positiv einzuwirken und damit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen bestmöglich vorzubeugen", hieß es in der Medienmitteilung des Justizministeriums. Zugleich habe man - wie in derartigen Fällen vorgesehen - die bedingte Entlassung des wegen terroristischer Vereinigung verurteilten 20-Jährigen dem Wiener Landesamt für Verfassungsschutz (LVT) bzw. dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BVT) gemeldet und damit eine Überwachung möglich gemacht. Wäre den Justizbehörden ein strafbares Verhalten des 20-Jährigen bekannt geworden - was bis zum Terror-Anschlag nicht der Fall war -, hätte das unmittelbare Rechtsfolgen gehabt und unter gewissen Voraussetzungen die Verhängung der U-Haft bewirkt, betonte Ratz.

(APA/Red)

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