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Impfpflicht soll Mehrfach-Impfungen bringen: Faktencheck

Erneut kursieren Fake News zur Corona-Impfung im Internet - wir klären auf.
Erneut kursieren Fake News zur Corona-Impfung im Internet - wir klären auf. ©APA/FLORIAN WIESER
Auf Facebook und Telegram kursiert derzeit die Behauptung, dass das Gesetz zur Impfpflicht die Bevölkerung zu regelmäßigen Corona-Impfungen in den nächsten drei Jahren verpflichtet. Fake News, wie der Faktencheck zeigt.

Die für Februar angekündigte Impfpflicht rückt näher, weswegen in dem Zusammenhang regelmäßig Falschinformationen verbreitet werden. So erreichte in Sozialen Medien wie Telegram oder Facebook Hunderttausende Menschen die Behauptung, dass sich dem Impfpflicht-Gesetz zufolge die Geimpften alle drei Monate impfen lassen müssten, sonst gebe es Strafen. Das Gesetz solle drei Jahre gelten, was "insgesamt 12 Spritzen" wären, heißt es weiter.

Faktencheck: Impfpflicht sieht keine regelmäßigen Impfungen vor

Einschätzung: Im vorläufigen Gesetzestext ist davon keine Rede. In Abständen von jeweils drei Monaten werden Ungeimpfte an die Impfpflicht erinnert. Wer sich dann nicht impfen lässt, muss Strafen zahlen. Aktuell sind drei Impfungen vorgesehen.

Überprüfung: Die Social Media-Postings beziehen sich auf den Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen Covid-19 (1). Darin enthalten ist u.a. der vorläufige Gesetzestext (2).

Unter Erinnerungsschreiben im Paragraf 6 steht, dass am 15. Februar 2022 und dann alle drei Monate die ungeimpften Personen erhoben und daran zu erinnern seien, dass die jeweilige Impfung bis zu einem gewissen Tag nachzuholen ist. Gegen diejenigen, die sich dem entziehen, kann regelmäßig eine Geldstrafe verhängt werden (§7, §8).

Impfpflicht umfasst derzeit drei Corona-Impfungen

Aktuell umfasst die Impfpflicht im Normalfall drei Impfungen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn die Erstimpfung zu lange zurück liegt und eine neue Impfserie begonnen werden muss, oder wenn die Zeitintervalle zwischen erster und zweiter Impfung überschritten wurden. Auch für Menschen mit einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 in der Vergangenheit gibt es andere Zeitintervalle.

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums (3) sind jene Impfungen Gegenstand der Impfpflicht, die auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums per Verordnung des Ministeriums festgelegt werden. In den aktuellen Anwendungsempfehlungen des Impfgremiums (4) wird eine vierte Impfung derzeit nicht allgemein empfohlen.

Rechtslage kann sich laut Gesetzestext ändern

Die Rechtslage kann sich abhängig vom Stand der Wissenschaft und den Vorgaben des Gesundheitsministeriums aber ändern, geht aus dem Gesetzestext hervor. Von 12 Impfungen in drei Jahren - das Bundesgesetz tritt voraussichtlich am 31. Jänner 2024 außer Kraft - ist allerdings nirgends die Rede.

Übereinstimmende Informationen finden sich auch in den anderen Dokumenten des Ministerialentwurfs, etwa in der Folgenabschätzung (5) oder der Erläuterung (6).

Quellen:

(1) Ministerialentwurf

(2) Vorläufiger Gesetzestext

(3) Informationsblatt des Gesundheitsministeriums zur Impfpflicht

(4) Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums

(5) Folgeabschätzung

(6) Erläuterungen

(APA/Red)

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