Geldstrafe in Wien führte zu Feldhamster-Urteil des EuGH

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2020 das Recht von Feldhamstern als geschützte Tierart gestärkt hat, indem auch deren verlassene Ruhestätten gemäß EU-Recht nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr hoch ist, wurde das Urteil nun noch weiter präzisiert. Demnach gilt, dass die "Fortpflanzungsstätte" der Tiere auch deren Umfeld umfasst, sofern sie sich als erforderlich für den Erhalt erweist. Das
Magistrat der Stadt Wien verhänge Geldstrafe gegen Bauträger
Die Rechtssache nahm ihren Ausgang, nachdem der Magistrat der Stadt Wien gegen den Dienstnehmer eines Bauträgers eine Geldstrafe verhängt hatte, weil er im Rahmen eines Bauprojekts die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters beschädigt oder vernichtet haben soll. Der Bauträger ließ demnach vor Beginn der Arbeiten und in unmittelbarer Nähe der Eingänge der Baue des Cricetus cricetus (Feldhamster) eine Baustraße und einen Parkplatz anlegen und soll mindestens zwei Hamsterbaueingänge zerstört haben.
Das mit dem folgenden Rechtsstreit betraute Verwaltungsgericht Wien bat daraufhin den EuGH um Präzisierung der entsprechenden Habitatrichtlinie 92/43/EWG. Gemäß dieser haben die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, darunter solche, die jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbieten. Dadurch soll der Lebensraum von geschützten Tierarten erhalten bleiben.
Bauprojekte in Wien gefährden Lebensraum der Feldhamster
Bauprojekte in der Stadt Wien gefährden immer wieder den Lebensraum der Nager. So sollten auf dem Areal zwischen Brünnerstraße und Marchfeldkanal in Wien-Floridsdorf, direkt hinter dem Heeresspital rund 950 geförderte Wohnungen errichtet werden. Dieses Gebiet bewohnten jedoch schon Feldhamster.
EuGH sieht auch Umgebung der Feldhamster als schützenswert an
Ob das Vorliegen einer Fortpflanzungsstätte zeitlich begrenzt sei, beantwortet der EuGH damit, dass der davon ausgehende Schutz von jener Dauer abhänge, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist - womit auch wieder das Urteil aus dem Jahr 2020 zum Zuge kommt, wonach verlassene Ruhestätten bei Rückkehrwahrscheinlichkeit geschützt sind. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, sei von dem vorlegenden Gericht zu prüfen, heißt es darin. Drittens ist von einer "Beschädigung" dann die Rede, wenn die ökologische Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (schrittweise) verringert wird.
(APA/Red)