"Mord war das auf keinen Fall", meinte sein Verteidiger Andreas Strobl zur Anklage. Die 39-Jährige habe seinen Mandanten im Zuge eines Streits "zutiefst emotional erniedrigt". Da habe er sie "am Hals gepackt und niedergehalten".
Leiche erst nach zwei Wochen entdeckt
Die Bluttat dürfte sich am 16. Jänner 2019 abgespielt haben. Die bereits mumifizierte Leiche wurde erst mehr als zwei Wochen später entdeckt, nachdem die erwachsene Tochter der Kellnerin, die in Tirol lebt, ihre Mutter telefonisch nicht mehr erreicht und Alarm geschlagen hatte. Der 31-Jährige hatte ungeachtet des Verwesungsgeruchs weiter neben der Toten in der Wohnung gelebt.
39-Jährige erstickt: Verteidiger bestreitet Tötungsabsicht
Laut seinem Verteidiger war es zwischen den beiden zu einem Streit gekommen, weil der 31-Jährige die Kellnerin verdächtigte, ein Verhältnis mit einem anderen Mann zu haben. Im Zuge des Disputs sei sein Mandant von der Frau beleidigt worden und habe schließlich "zugedrückt", meinte Strobl im Gespräch mit der APA.
Einen Tötungsvorsatz habe der Angeklagte aber nicht gehabt: "Zum Mord gehören bestimmte Tathandlungen, eine besondere Gewalteinwirkung." Bei der Obduktion der Leiche wären zunächst aber gar keine Verletzungsspuren festgestellt worden, so dass als Todesursache ursprünglich Intoxikation vermutet wurde.
Opfer als "höchst rabiate Person" beschrieben
Die Getötete sei grundsätzlich "eine höchst rabiate Person" gewesen, meinte Strobl. Wenige Stunden vor ihrem Ableben hätte sie sich am Bezirksgericht Meidling als Angeklagte verantworten müssen, weil sie den Fernseher ihres Ex-Freunds zerstört habe. Sie sei in der Vergangenheit auch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden.
Andererseits hatte die Frau im April 2013 einen Mordanschlag überlebt. Ihr damaliger Freund hatte die Frau, die zu dem Zeitpunkt noch als Krankenschwester arbeitete, niedergestochen.
Mordanklage: Staatsanwalt geht von Vorsatz aus
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der 31-Jährige die Frau vorsätzlich zu Tode brachte. Alles andere sei bei einem Ersticken mit bloßen Händen ausgeschlossen.
(apa/red)