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Entwurf zum Unterbringungsgesetz: Das Feedback

Am Brunnenmarkt in Wien-Ottakring wurde ein 54-Jährige von einem psychisch kranken Mann erschlagen.
Am Brunnenmarkt in Wien-Ottakring wurde ein 54-Jährige von einem psychisch kranken Mann erschlagen. ©APA
Die siebenwöchige Begutachtungsfrist des Gesetzesentwurfs zur Reform des Unterbrinungsgesetzes (UbG) ist am Montag zu Ende gegangen. In zahlreichen Stellungnahmen gibt es - neben vielen positiven Punkten - auch Kritik.
Reform des Unterbringungsgesetzes auf den Weg gebracht
Urteil nach Bluttat am Wiener Brunnenmarkt

Die Novelle soll überfällige strukturelle Verbesserungen und klarere Regelungen bringen sowie die Unterbringung patientengerechter gestalten, vor allem für Minderjährige.

Vorfall mit erschlagener 54-Jährigen am Wiener Brunnenmarkt führte zu Reform

Die Reform wurde in Angriff genommen, nachdem im Mai 2016 ein psychisch kranker, vorbestrafter und von der Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebener Täter am Wiener Brunnenmarkt eine 54-Jährige auf dem Weg zu ihrer Arbeit mit einer Eisenstange erschlagen hatte. Die Empfehlungen der eingesetzten "Brunnenmarktkommission" seien nun in die Reform eingeflossen. Das UbG regelt die Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in der Psychiatrie.

Ziel der Reform ist, neben der besseren Vorbeugung von Selbst-und Fremdgefährdung die Rechte von psychiatrischen Patientinnen und Patienten zu stärken und ihre Betreuung zu verbessern. Der Gesetzesentwurf sei, wie das Justizministerium kommunizierte, in einem mehrjährigen Prozess unter breiter Einbindung von Experten in 40 Sitzungen erarbeitet worden. Vorgesehen ist nun etwa eine bessere Vernetzung der Einrichtungen sowie klare Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden und damit eine durchgängige Betreuung psychisch Kranker in der Unterbringung zurück.

In den abgebenen Stellungnahmen findet sich - neben dem Hervorheben von vielen positiven Punkten - auch Kritik. Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter Fachgruppe Strafrecht wies etwa darauf hin, dass die häufige Erfolglosigkeit des aktuellen Unterbringungsverfahrens - "insbesondere als Resultat der in den vergangenen 20 Jahren eingesparten Ressourcen in der österreichischen Psychiatrie" - Hand in Hand mit einem massiven Anstieg von Straftaten gegangen ist. Angesichts dieser wiederholten Mahnungen und der Tatsache, "dass viele wegen gravierender Gewalttaten Untergebrachte mehrfache (aber fruchtlose) kurze Unterbringungen nach UbG aufweisen, ist es umso enttäuschender, dass eine effiziente Reform des UbG und die Schaffung der erforderlichen psychiatrischen Betreuungsplätze ebenso unterblieben ist wie die Umsetzung schon lange vorliegender Gesetzesentwürfe für einen modernen Maßnahmenvollzug".

Unterbringungsgesetz: Kritik an Entwurf

Die Datenschutzbehörde regte an, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden. Es sei zu präzisieren, worin die "erforderlichen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf zu übermitteln" konkret bestehen. Zudem "wird angeregt, für den Fall, dass eine Aufnahme des Patienten in die Betreuung erfolgt, konkrete Löschfristen zu normieren".

Der Verein Selbst- und Interessensvertretung zum Maßnahmenvollzug sah Probleme in der Umsetzung. Das UbG fordere in Hinblick auf die Fremdgefährdung ein nach außen wahrnehmbares bzw. gerichtetes Verhalten, das einen anderen "ernstlich und erheblich" gefährdet bzw. eine Gefährlichkeitsprognose, die darlegen muss, dass eine schwere Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. "In der Praxis ist eine Fremdgefährdung gem. UbG meist eine Drohung oder geringfügigere Tätlichkeiten (z.B. Sachen nach/auf andere Menschen werfen), also genau genommen fast immer auch Straftaten", hieß es in der Stellungnahme. Aufgrund der zahlreichen Strafverschärfungen beziehungsweise der Kreierung neuer Straftatbestände seien "nahezu alle dieser Verhaltensweisen nicht nur Straftaten, sondern auch maßnahmenrelevant" geworden, weil sie mit einer Strafdrohung von über einem Jahr versehen sind. "Es bleibt also die Frage, welches Verhalten einer ernstlichen und erheblichen Fremdgefährdung entspricht, ohne eine Straftat zu sein, deren Strafandrohung ausreicht, um in die Maßnahme zu führen", so die Interessensvertretung.

Seitens des Justizministeriums hieß es, dass die Stellungnahmen nun gesichtet und gegebenenfalls eingearbeitet werden. In ein paar Wochen soll das Gesetz dann zur Abstimmung gelangen.

(APA/Red.)

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