Das gab der VKI am Montag bekannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Wien bestätigte nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), dass Rechtsschutzversicherer derartige Klauseln nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen können. Die Klage richtete sich gegen eine diesbezügliche Klausel der Versicherung UNIQA, nach der kein Versicherungsschutz bestehe "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind".
Konsumentenschützer hoffen nach Urteil auf Rechtsschutz trotz Corona
Wie schon das HG Wien zuvor beurteilte auch das OLG Wien die Klausel als gröblich benachteiligend, weil sie jeden wie auch immer gearteten Zusammenhang von hoheitlicher Maßnahme erfasse und ein derartig weitreichender Ausschluss von den berechtigten Erwartungen der Versicherungsnehmer abweiche, so der VKI.
Die Konsumentenschützer erwarten nach dem Urteil, dass Rechtsschutzversicherer ihren Kunden die Rechtsschutzdeckung gewähren, die ihnen zusteht. "Bei Covid-bedingten Rechtsstreitigkeiten wurden Verbraucher von ihrer Rechtsschutzversicherung bislang völlig alleine gelassen. Enttäuscht wurden vor allem jene, die jahrelang in die Versicherung einbezahlt haben und nun erstmals dringend Unterstützung bei ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigt hätten", sagte die zuständige Juristin im VKI, Barbara Bauer, laut einer Aussendung.
(APA/Red.)