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Corona-Tests an Schulen: Ausnahme für Genesene und mit Antikörper-Nachweis

Verordnung zu neuen Corona-Maßnahmen an den Schulen.
Verordnung zu neuen Corona-Maßnahmen an den Schulen. ©APA/HERBERT NEUBAUER
In den Schulen wird es eine Ausnahme von der Testverpflichtung für Schüler geben, die in den letzten sechs Monaten eine Coronavirus-Erkrankung durchgemacht haben oder einen Antikörper-Nachweis erbringen.
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Beides ist jeweils durch ein ärztliches Attest zu belegen, heißt es in der vom Bildungsministerium erlassenen Verordnung zum Schulbetrieb nach den Semesterferien. Diese Kinder dürfen dann freiwillig an den Selbsttests teilnehmen - etwa um eine Stigmatisierung zu vermeiden.

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An Oberstufenschulen und Sonderschulen wird es außerdem die Möglichkeit zu Ausnahmen vom Schichtbetrieb geben. Grundsätzlich sind zwar auch dort die Klassen in zwei gleich große Gruppen zu teilen und wechselweise Montag und Dienstag bzw. Mittwoch und Donnerstag im Präsenzunterricht bzw. Distance Learning zu führen. Für einzelne Schulstufen oder Klassen kann die Bildungsdirektion allerdings davon Ausnahmen genehmigen. Als Beispiel werden in einem Erlass etwa Internatsschulen oder lehrgangsmäßig organisierte Berufsschulen genannt - dort kann etwa (mit entsprechenden Tests) wochenweise unterrichtet werden.

Ebenfalls anders geregelt ist an Oberstufen und Sonderschulen der Freitag: Anders als an Mittelschulen und AHS-Unterstufen muss dort nicht am Freitag für alle Distance Learning stattfinden - stattdessen darf Unterricht in kleinen Gruppen auf dem Programm stehen, beispielsweise fachpraktischer Unterricht. Auch hier gibt es aber Einschränkungen (stabile Gruppen, nicht mehr als die Hälfte der Schüler am Standort).

FFP2-Masken-Pause ebenfalls geregelt

In der Verordnung vorgeschrieben ist auch eine "Maskenpause": Beim Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske höherer Schutzstufe ist "mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten".

Klargestellt wird auch, dass an den Schulen Nachmittagsbetreuung angeboten wird. Teilnehmen dürfen daran jene Schüler, die sich zu Schulbeginn dafür angemeldet haben und auch aufgrund eines negativen Testergebnisses am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen. An Ganztagsschulen mit verschränktem Unterricht gibt es außerdem die Vorgabe, dass der Unterricht nach Möglichkeit am Vormittag und die Betreuung am Nachmittag durchgeführt wird.

In der Verordnung eingebaut ist auch eine Art "Notbremse": Die Bildungsdirektionen können in Absprache mit dem Bildungsministerium einen Verzicht auf Präsenzunterricht für einzelne Schulen festlegen, "wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist" - also etwa für den Fall, wenn an einer Schule oder einer Gemeinde besonders viele Infektionsfälle auftreten.

Schulveranstaltungen weiterhin untersagt

Nach wie vor verboten sind Schulveranstaltungen wie Skikurse oder Sportwochen. Ebenfalls nicht abgehalten werden dürfen Kooperationen mit außerschulischen Personen oder Einrichtungen, also etwa von Vereinen durchgeführte Sportangebote. Zutritt zu den Schulen haben dagegen Schulpsychologen, Sozialarbeiter, Pflegepersonal etc.

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(APA/Red)

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