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Bei negativem Asylbescheid: Keine Ausnahme für Flüchtlinge in Lehre

Eine "konsequente Abschiebungspolitik" sei laut Kickl "rechtsstaatlich notwendig".
Eine "konsequente Abschiebungspolitik" sei laut Kickl "rechtsstaatlich notwendig". ©APA/ROLAND SCHLAGER
Im Falle eines negativen Asylbescheids hat eine Lehrstelle für Asylwerber keine aufschiebende Wirkung auf eine Ausweisung. Das gab das Innenministerium am Mittwoch bekannt.
Opposition fordert Beibehaltung
FPÖ will Zugang verbieten

Das Innenministerium wird bei der Abschiebung von Flüchtlingen definitiv keine Ausnahmen für Lehrlinge machen. Das geht aus einem der APA vorliegenden internen Arbeitspapier hervor, dessen Echtheit das Ressort bestätigt hat. Demnach werde es – nach “Prüfung der Optionen” – keine Sonder- oder Ausnahmeregelungen geben. Dies sei auch mit dem Koalitionspartner ÖVP akkordiert.

Lehre für Asylwerber: Innenministerium wird keine Ausnahmen machen

Die Regierung hatte nach ihrem Beschluss, die Lehre für Asylwerber abzuschaffen, angekündigt, Ausnahmen für jene zu prüfen, die bereits in Ausbildung sind. Bereits in einem Lehrverhältnis stehende Flüchtlinge sollten so etwa bis zum Abschluss ihrer Ausbildung vor einer Abschiebung geschützt sein.

“Jene Asylwerber, die jetzt schon eine Lehre machen, können diese fortsetzen, im Fall eines negativen Bescheids sind die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, ob er die Lehre fertig machen kann, bevor er das Land verlässt”, hieß es in der Punktation der Regierung Ende August. Das Innenministerium erteilt diesen Ankündigungen nun eine Absage. Dabei beruft man sich auf das im Ressort erstellte Arbeitspapier.

“Prüfung der Optionen” fiel negativ für Sonderregelung aus

“Jede Sonderlösung für Lehrlinge, die ein gesichertes Bleiberecht bis zum Ende des Lehrverhältnisses enthält, wäre ein Präzedenzfall, der weitere Forderungen für Ausnahmen nach sich ziehen würde”, wird die Ablehnung einer Ausnahmeregelung im Ministeriums-Bericht begründet. Zudem wäre es schwer zu rechtfertigen, warum dann nicht auch Menschen in anderen Ausbildungsverhältnissen, wie Schule und Universität, kein Bleiberecht erhalten würden, so die Argumentation.

Zudem wäre bei jeder Sonderlösung für Lehrlinge die gesamte Familie der Betroffenen mitumfasst, merken die Juristen im Innenministerium weiters an. Eine Trennung bei der Außerlandesbringung wäre nämlich in vielen Fällen mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem “Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens”, unvereinbar.

Bei negativem Asylbescheid hat Lehre keine aufschiebende Wirkung für Ausweisung

Geprüft und zugleich negativ bewertet wurde neben der “Sonderduldung” etwa auch die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltstitels. Dies wäre “nahezu denkunmöglich”, da dies ja bereits im Asylverfahren geprüft wird. “Keine Option” ist auch die Rückreihung der Asylanträge von Lehrlingen in der ersten Instanz. Ebenso ein “Zuwarten mit der Abschiebung”, das laut internem Papier “Amtsmissbrauch” darstellen würde.

“Personen mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung sind ausreisepflichtige Fremde”, lautet die nüchterne Stellungnahme aus dem Innenministerium zur Entscheidung. Eine Lehrstelle könne daher “nicht per se eine aufschiebende Wirkung oder gar ein Aufenthaltsrecht im Asylverfahren bewirken”. Daraus ein weiteres Aufenthaltsrecht trotz negativen Asylbescheids abzuleiten, führe “jedes sorgfältig durchgeführten Asylverfahren ad absurdum”.

Kickl: “Konsequente Abschiebungspolitik notwendig”

Die nun fest stehende Linie des Ressorts kommt nicht überraschend. Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) hatte sich bereits zuvor mehrfach dafür ausgesprochen, Asylwerber, auch wenn diese eine Lehre absolvieren, bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung abzuschieben. Eine “konsequente Abschiebungspolitik” sei “rechtsstaatlich notwendig”, meinte Kickl.

(APA/Red)

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