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Baby im Müllcontainer: Tod sieben bis zehn Stunden nach Geburt

Das tote Baby, das am 21. Oktober 2007 in einem Müllcontainer in einer Gemeindebauanlage in der Arndtstraße in Wien-Meidling entdeckt wurde, ist erst sieben bis zehn Stunden nach der Geburt gestorben.

Das hat das gerichtsmedizinische Gutachten ergeben, das nun bei der Staatsanwaltschaft Wien eingetroffen ist. Das Neugeborene ist demnach von der Mutter, die es in der wohnhauseigenen Waschküche zur Welt gebracht hatte, lebend in zwei Plastiksäcke gewickelt und danach in den Müll geworfen worden, wo es erheblich später erstickt ist, besagt das Gutachten.

Die 27-Jährige, bereits fünffache Mutter, sitzt im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus in U-Haft. Sie hatte die Schwangerschaft bis zuletzt verheimlicht, war allerdings am Abend des 20. Oktober mit starken Blutungen im Kaiser-Franz-Josef-Spital erschienen, die für die Ärzte den einzigen Schluss zuließen, dass sie vor kurzem ein Kind zur Welt gebracht haben musste. Die Polizei wurde alarmiert, die nach intensiver Suche den Leichnam fand. Die Frau wurde verhaftet. Sie stellte den Ermittlern gegenüber zunächst in Abrede, überhaupt schwanger gewesen zu sein.

Mittlerweile leugnet die Frau den Geburtsvorgang grundsätzlich nicht mehr. Ihren Angaben zufolge soll sie vom Einsetzen der Wehen aber völlig überrascht worden sein. Sie dürfte sich, um kein Aufsehen zu erregen, aus der ehelichen Wohnung in die Waschküche begeben haben, wo ihren Schilderungen zufolge unmittelbar danach die Geburt einsetzte.

Gegen die 27-Jährige wird nicht wegen Mordes, sondern in Richtung Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB) ermittelt. Dieser Bestimmung zufolge ist eine Mutter mit bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen, die während der Geburt bzw. noch unter Einwirkung des Geburtsvorgangs ihr Kind tötet. Noch muss allerdings geklärt werden, ob die Frau überhaupt angeklagt werden kann: Sie versichert, sich an das, was sich in der Waschküche und danach abgespielt hat, überhaupt nicht mehr erinnern zu können.

Daher soll nun ein psychiatrisches Gutachten erklären, ob sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands gehandelt hat. Bejaht dies der Sachverständige, hätte der zuständige Staatsanwalt ihre Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu beantragen.

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