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Ausgehverbote für Heimbewohner rechtswidrig

Heimträger müssten die "rechtswidrige Praxis" der Ausgehverbote einstellen.
Heimträger müssten die "rechtswidrige Praxis" der Ausgehverbote einstellen. ©APA/HELMUT FOHRINGER (Sujet)
Die Volksanwaltschaft hat auf eine baldige Lockerung der Besuchsverbote in Alters- und Pflegeheimen gedrängt und auf die Rechtswidrigkeit von Ausgehverboten für Heimbewohner hingewiesen.
Besuchsverbot soll gelockert werden

Auf eine baldige Lockerung der Besuchsverbote in Alters- und Pflegeheimen hat am Freitag die Volksanwaltschaft gedrängt. Wiewohl es dafür keine "one-fits-for-all-Lösung" gebe, so Volksanwalt Bernhard Achitz gegenüber der APA. Stattdessen seien "ortsbezogenes Risikomanagement und Kreativität" gefragt. Ausgehverbote für Heimbewohner seien jedenfalls rechtswidrig, wurde betont.

Kritik an rechtswidrigen Ausgehverboten für Heimbewohner

Heimträger müssten die "rechtswidrige Praxis" einstellen, Bewohnern von Pflegeeinrichtungen zu verbieten, das Heimgelände für Spaziergänge, Wege zur Post etc. zu verlassen, verlangte Achitz. Vielmehr sollte im Rahmen der Inklusion überlegt werden, Sozialräume zu öffnen. Möglicherweise ließen sich in Absprache mit der Gemeinde Lösungen finden, Gärten und Parks zu bestimmten Zeiten ausschließlich zur Benutzung für Heimbewohner offen zu halten.

Über die Hausordnung Besuchsverbote auszusprechen, sei wohl rechtlich möglich und angesichts der Coronavirus-Lage auch angemessen und verhältnismäßig, konstatierte Achitz. Auf Dauer wäre ein Kontaktverbot jedoch eine unzumutbare Einschränkung der Grund- und Menschenrechte.

Heimbewohner sollen Besuche selbst entscheiden können

Auch Menschen mit Mehrfachbehinderung haben Recht auf Besuch. Daher sei es "unbedingt notwendig", Organisationen für und von Menschen mit Behinderung in den Diskussionsprozess einzubinden, erklärte der Volksanwalt: "Das gebietet allein schon die UN-Behindertenkonvention."

Die Volksanwaltschaft ist zudem der Ansicht, dass Bewohnerinnen und Bewohner selbst entscheiden sollen, wen sie (zuerst) sehen wollen. Lediglich bei behördlich verhängter Quarantäne nach dem Epidemiegesetz sollen Besuche temporär ausgesetzt werden, so Achitz: "Aber auch für Erkrankte muss es Kontaktmöglichkeiten geben, etwa mittels digitaler Medien."

(APA/Red)

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