AA

Antrag für 2. Phase des Familienhärtefonds auch ohne Richtlinie möglich

Verwaltungsjurist Bußjäger sieht Rechtsanspruch und damit Antragsmöglichkeit gegeben.
Verwaltungsjurist Bußjäger sieht Rechtsanspruch und damit Antragsmöglichkeit gegeben. ©Pixabay.com (Sujet)
Für die zweite Phase des Familienhärtefonds können bereits Anträge gestellt werden, auch wenn die Richtlinie dafür noch nicht vorliegt, meint der Verwaltungsjurist Peter Bußjäger in der "Wiener Zeitung" (Dienstag-Ausgabe).
Unterstützung durch Familienhärtefonds
Erst 4 von 60 Mio. Euro an Familien ausbezahlt

Diese Coronahilfe ist für Eltern reserviert, die bereits vor dem 28. Februar arbeitslos waren und bisher nichts bekommen haben.

Familienhärtefonds: 50 Euro pro Kind pro Monat

50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate können diese Eltern "zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten" - aus dem mit in Summe mit 60 Millionen dotierten Familienhärteausgleich. Der erste Teil der Hilfe ging an Kinder, deren Eltern durch die Coronakrise nach dem 28. Februar die Arbeit verloren haben. Dafür können seit 15. April Anträge gestellt werden, seit Anfang Juni wird Geld überwiesen.

Angekündigte Richtlinie fehlt noch

Zur zweiten Förderschiene für schon länger arbeitslose Eltern liegt zwar seit 5. Mai das Gesetz vor. Aber die angekündigte Richtlinie, mit der die Voraussetzungen definiert werden sollen, fehlt noch. Bußjäger geht jedoch davon aus, dass auch diese Eltern nicht noch länger warten müssen: Denn im Gesetz steht, dass Eltern mit Hauptwohnsitz Österreich und Familienbeihilfe für zumindest ein Kind "anspruchsberechtigt" sind.

Das bedeute aus Sicht der Juristen einen Rechtsanspruch. Und somit könne auch ein Antrag gestellt werden - mit Hinweis auf die Gesetzespassage (Paragraf 38a, Ziffer 9 Familienlastenausgleichsgesetz), einzubringen beim Arbeits- und Familienministerium. Bekommt man eine negative Antwort, kann man den Bescheid anfechten, meint der Jurist.

Ein schneller Antrag könnte deshalb Sinn machen, weil die 150 Euro Härteausgleich möglicherweise in den neu angekündigten Familienbonus von zweimal 360 Euro inkludiert werden könnten. Hat man den Antrag bereits gestellt, könnte ein Aufgehen in künftige Leistungen (auch mit einer Gesetzesänderung) verfassungsrechtlich problematisch sein, meint Bußjäger.

Zweiter Teil von Familienhärtefonds fließt automatisch

Insgesamt 60 Millionen Euro hat die Regierung im Rahmen des sogenannten Familienhärtefonds an Coronahilfen zur Verfügung gestellt. Bei der ersten Portion in der Höhe von 30 Mio. Euro läuft bereits die Auszahlung, für die zweite Tranche ist das für Juli angepeilt. Eine Antragstellung soll dafür nicht mehr notwendig sein, wie das Familienministerium am Dienstag mitteilte.

Wien. Der Grund dafür: Die erste Tranche ist für Menschen gedacht, die während der Coronakrise ihre Arbeit verloren haben bzw. zur Kurzarbeit angemeldet worden sind. Das Geld soll Einkommensverluste ausgleichen, dafür sei ein Nachweis notwendig, erklärte ein Sprecher. Von der Ende April angekündigten Ausweitung des Fonds auf 60 Mio. Euro sollen nun auch Familien profitieren, die schon vor der Corona-Pandemie von Arbeitslosigkeit betroffen waren. Pro Kind gibt es 50 Euro, und zwar für höchstens drei Monate.

Finale Phase der Richtlinien

Genaue Richtlinien für die Ausbezahlung der zweiten Tranche, auch als "Familienkrisenfonds" bezeichnet, gibt es noch nicht. Diesbezügliche Beratungen zwischen Familienministerin Christine Aschbacher (ÖVP) und Sozialminister Rudolf Anschober (Grüne) seien aber in der "finalen Phase" und sollten "bald" kommen, hieß es aus dem Familienministerium.

Im Gesetzestext ist zu lesen, dass "Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos [...] waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können". Anspruchsberechtigt sind demnach Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. "Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen", heißt es in dem Gesetz weiter. Aber auch für diese Betroffenen soll es die 150 Euro geben, dazu bedarf es allerdings noch einer Einigung mit den dafür zuständigen Ländern, hieß es am Dienstag mit Verweis auf Verhandlungen des Sozialministeriums.

Von den ersten 30 wurden mittlerweile mehr als sechs Millionen Euro ausbezahlt, teilte der Sprecher des Familienministeriums mit. Die vielen Anträge betroffener Familien hätten die Kapazitäten anfangs zwar gesprengt, nun habe man jedoch die Ressourcen aufgestockt und in der Verwaltung nachgebessert, damit es bei der Auszahlung zu keinen Verzögerungen mehr komme, hieß es weiter. Die Antragstellung für die zweite Tranche bleibt den Familien nun offenbar erspart.

Zusätzlich zu den Zahlungen aus dem Härtefonds wurde im Vorfeld der Regierungsklausur ein Familienbonus von 360 Euro angekündigt. Die einmalige Zahlung soll im September bei den Betroffenen ankommen - für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Hier soll die Auszahlung ebenfalls automatisch, nämlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe, erfolgen.

Angst, dass die jeweiligen Unterstützungsleitungen einander auffressen, brauchen die Familien nicht haben, betonte der Sprecher. Die Zahlungen aus dem Familienhärtefonds und der Familienbonus hätten keinerlei Auswirkungen aufeinander und würden "selbstverständlich" addiert, sagte er.

Richtlinien-Entwurf bei Ländern

Einen Teil der zweiten Tranche des Familienhärtefonds erhalten Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Ein Richtlinien-Entwurf dazu wurde den einzelnen Bundesländern bereits am 29. Mai zur Kenntnis gebracht, teilte ein Sprecher des Sozialministeriums am Dienstag mit.

Nun werde die Richtlinie noch finalisiert, hieß es weiter. Im Juli soll das Geld dann an die Länder ausbezahlt werden, so der Sprecher.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Antrag für 2. Phase des Familienhärtefonds auch ohne Richtlinie möglich
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen