Abwicklung der Coronahilfen vor VfGH

Aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ist es fraglich, ob die Abwicklung der Coronahilfen über die Cofag zulässig war. Der VfGH hat daher von sich aus ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
VfGH verhandelte über Abwicklung der Coronahilfen über Cofag
Während der Corona-Pandemie hatte die türkis-grüne Regierung mit der Cofag ein eigenes staatliches Unternehmen zur Abwicklung der Coronahilfen gegründet. "Koste es, was es wolle", hieß es vom damaligen Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Die Cofag wurde mit bis zu 19 Mrd. Euro ausgestattet. Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sehen diese Konstruktion kritisch. Aus ihrer Sicht ist die Abwicklung der Coronahilfen nämlich Aufgabe der staatlichen Hoheitsverwaltung - die Einrichtung der privaten Cofag könnte damit gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Der VfGH sieht die Abwicklung der Coronahilfen durch ein Unternehmen auch kritisch, weil Nationalrat und Bundesrat dadurch keine direkte Kontrollmöglichkeit über die Verwendung der Gelder haben. Daran ändere auch nichts, dass der Finanzminister dem Nationalrat monatlich über die Cofag berichten müsse.
Bundesregierung rechtfertigte Abwicklung von Coronahilfen über Cofag
Die Bundesregierung sieht das freilich anders. Zu Beginn der Pandemie habe man rasch Entscheidungen treffen müssen, um eine volkswirtschaftliche Schädigung zu verhindern. Es sei unklar gewesen, wie sich die Pandemie entwickle und wie lange Ausgleichszahlungen notwendig seien. Das zur Abwicklung benötigte Personal sei in der Finanzverwaltung nicht verfügbar gewesen. Daher sei die Auslagerung an die Cofag notwendig gewesen, argumentierten die Regierungsvertreter. Die Förderungsabwicklung ist nach Ansicht der Regierung auch nicht Teil der staatlichen Verwaltung. "Wie kommt der Staat auf die Idee, dass er einem Dritten so viel Geld überträgt, ohne dass es staatliche Verwaltung ist?", stellte ein Verfassungsrichter aber in den Raum.
VfGH-Richter mit Bedenken zu Abwicklung von Coronahilfen
Die Höchstrichterinnen und Höchstrichter haben weitere Bedenken. So könnte die Abwicklung der Finanzhilfen durch die Cofag gegen das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen. Dieses sieht vor, dass der Staat wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig handeln muss. Aus Sicht des VfGH ist auch fraglich, ob es mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, dass die Cofag nicht unmittelbar den Weisungen des Finanzministers unterliegt. Zudem haben die Unternehmen laut Gesetz keinen Rechtsanspruch auf die Fördermittel, sodass ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt sein könnte.
Anlassfall für das Prüfverfahren ist ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), der sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet. Vonseiten der Regierung nahmen Vertreter des Bundeskanzleramts und des Finanzministeriums an der Verhandlung teil. Auch die beiden Geschäftsführer der Cofag, Marc Schimpel und Ulrich Zafoschnig, stellten sich heute den Fragen der Höchstrichter.
Verhandlung über Abwicklung der Coronahilfen vertagt
Eine Entscheidung in der Causa fiel heute nicht, die Verhandlung wurde auf nächste Woche vertagt. Die Verfassungsrichter forderten weitere schriftliche Unterlagen von den Parteien an. Das Urteil wird erst in den kommenden Wochen oder Monaten erwartet. Entscheidet der VfGH, das Gesetz zur Einrichtung der Cofag aufzuheben, hat das wohl keine Auswirkung auf bisher ausgezahlte Coronahilfen. Eine solche Entscheidung wäre dennoch richtungsweisend für künftige Hilfszahlungen und Förderungsabwicklungen.
(APA/Red)