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Freispruch für Pilnacek in Amtsgeheimnis-Prozess

Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek wurde freigesprochen.
Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek wurde freigesprochen. ©APA/HERBERT NEUBAUER (Symbolbild)
Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek wurde im Amtsgeheimnis-Prozess rechtskräftig freigesprochen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte am Donnerstag das Urteil des Straflandesgerichts vom November 2021.
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Pilnacek war angeklagt worden, weil er Informationen über Ermittlungen gegen eine "Presse"-Journalistin sowie das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft an eine andere Journalistin weitergegeben hatte.

Straflandesgericht sprach Pilnacek im Amtsgeheimnis-Prozess frei

Das Straflandesgericht sprach ihn im Vorjahr mit der Argumentation frei, dass durch die Weitergabe weder öffentliche noch private Interessen verletzt worden seien. Die zuständige Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte dagegen Berufung angemeldet. Oberlandesgericht (OLG) Wien hat sich nun dem Freispruch angeschlossen.

Ausgangspunkt war Anzeige der WKStA gegen Thalhammer

Ausgangspunkt der Anklage war eine Anzeige der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen die "Presse"-Redakteurin Anna Thalhammer wegen eines von dieser verfassten kritischen Artikels. Pilnacek gab die Anzeige einer Redakteurin des "Kurier" bekannt- und auch, dass die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen werde. Im Prozess argumentierte Pilnacek die Weitergabe der Informationen damit, dass er über die Anzeige gegen Thalhammer empört gewesen sei. Die Schädigung der WKStA sei nicht seine Motivation gewesen.

Nicht alle Tatbestandsmerkmale seien bei Pilnacek erfüllt

Die Richterin am Straflandesgericht sah in ihren Urteilsausführungen zwar die Geheimnis-Weitergabe erfüllt und folgte auch dem Argument des öffentlichen Interesses an der Publikmachung des WKStA-Vorgehens nicht. Es seien aber nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt: Für eine Verurteilung müsse nämlich die Weitergabe dieses Amtsgeheimnisses dazu "geeignet sein, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen". "Die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren nicht öffentlich abzulaufen hat, ist nicht gleichzusetzen damit, dass dieses geheim zu sein hat", so die Richterin.

(APA/Red)

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