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Pilnacek-Beschwerde vor Verwaltungsgerichtshof gescheitert

Justizsektionschef Christian Pilnacek ist nun auch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit seiner Beschwerde abgeblitzt.
Justizsektionschef Christian Pilnacek ist nun auch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit seiner Beschwerde abgeblitzt. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Die Beschwerde des Justizsekitonschefs Christian Pilnacek gegen seine Suspendierung blieb abermals erfolglos: Er scheiterte mit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Sektionschef Pilnacek vorläufig suspendiert
Justizministerium legt Rechtsmittel ein
Pilnacek blitzt beim VfGH mit Beschwerde ab

Die Suspendierung war vom Justizressort im Zusammenhang mit Ermittlungen bezüglich einer möglicherweise verratenen Hausdurchsuchung ausgesprochen worden, im Zuge derer Pilnacek auch sein Handy abgenommen wurde.

Pilnacek-Beschwerde vor Verwaltungsgerichtshof gescheitert

Anfang Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht Pilnaceks Einspruch gegen seine vorläufige Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Pilnacek wandte sich daraufhin an der Verfassungsgerichtshof (VfGH), vor dem er geltend machte, dass die der Suspendierung zugrunde liegenden Beweise, nämlich die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, auf Grund verfassungswidriger Bestimmungen insbesondere der Strafprozessordnung erhoben worden seien. Der VfGH hat gegen diese Bestimmungen keine Bedenken.

Pilnacek scheiterte auch vor VwGH mit außerordentlicher REvision

Auch vor dem VwGH scheiterte Pilnacek nun mit einer außerordentlichen Revision. So sei die Revision bezüglich der eigentlichen Suspendierung unzulässig gewesen, sodass das Höchstgericht erst gar nicht inhaltlich darauf einging. Der Gerichtshof habe nämlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen können, die von ihm zu klären gewesen wären, zitierte die "Presse" aus der Entscheidung. Die Suspendierung sei damit unangreifbar.

Recht bekam Pilnacek bezüglich seiner vorläufigen Suspendierung

Recht bekam Pilnacek vor dem VwGH lediglich bezüglich seiner vorläufigen Suspendierung. Die Begründing: Bei deren Prüfung hätte sich das Verwaltungsgericht wegen der zeitlichen Abfolge ausschließlich auf den Verdachtsmoment der Hausdurchsuchung stützen dürfen, was es nicht getan habe. Das Gericht muss sich jetzt nochmals mit dem Monat zwischen den Entscheidungen des Justizministeriums und der Bundesdisziplinarbehörde befassen.

(APA/Red)

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