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Einreiseverordnung: Gültigkeitsdauer von Impfungen nicht verkürzt

Die Gültigkeitsdauer von Impfungen wird in der Verordnung doch nicht kürzer gestaltet.
Die Gültigkeitsdauer von Impfungen wird in der Verordnung doch nicht kürzer gestaltet. ©APA/HERBERT NEUBAUER (Symbolbild)
Am Dienstag, 0.00 Uhr ist es so weit: Dann tritt die neue Einreiseverordnung in Kraft - die Gültigkeitsdauer von Impfungen und Geneseungen wird darin aber - entgegen einer ersten Mitteilung - nicht verkürzt.

Der Covid-19-Koordinationsstab des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM) berichtigte am Montag ihre Angaben vom Samstag.

Zweit - und Drittimpfung

Demnach wird in der neuen Verordnung lediglich der kürzestmögliche Abstand zwischen Zweit- und Drittimpfung von 120 auf 90 Tage verkürzt. Auf die Gültigkeitsdauer der Impfungen hat die Einreiseverordnung keinen Einfluss, diese bleibt wie bisher bei 270 Tagen sowohl nach der Zweit- als auch nach der Drittimpfung, sowie bei Impfungen, wo zur Grundimmunisierung nur ein Stich nötig ist. Der Fehler war in der Zusammenfassung der Änderungen unterlaufen.

3G-Regel bei Einreise kommt

Ab Dienstag gilt, wie von der Regierung in der Vorwoche angekündigt, bei der Einreise nach Österreich generell die 3G-Regel. Dabei sind neben maximal 72 Stunden alten PCR-Tests auch Antigentest zulässig, deren Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Ausgenommen sind Antigentests zur Eigenanwendung. Minderjährige unter zwölf Jahren brauchen keine 3G-Nachweise erbringen. Spezielle Regelungen für Pendler und schulpflichtige Kinder wurden aus der bisherigen Verordnung zugunsten der vereinheitlichten Vorgaben gestrichen.

Ausnahme von 3G-Regelung

Ausgenommen von der 3G-Regelung sind neue Virusvarianten-Gebiete. Einreisende müssen glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der vergangenen zehn Tage ausschließlich außerhalb dieser Staaten oder Gebieten aufgehalten haben. Ansonsten ist eine Registrierung und eine zehntägige Quarantäne notwendig. Diese Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten hier die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, ist auch die Quarantäne für sie beendet. Derzeit sind jedoch keine Regionen als Virusvarianten-Gebiete definiert.

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(APA/Red)

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