Photometrisches Gutachten überführte Bankräuber: Vier Jahre Haft

Weil er am 15. Februar 2012 eine Filiale der “Erste Bank” in Wien-Brigittenau überfallen und dabei 2.200 Euro erbeutet haben soll, musste sich ein 32-jähriger Mann am Montag vor dem Straflandesgericht verantworten. Am Tag des Überfalls war der Angeklagte viermal in der betroffenen Filiale, um immer wieder Geld abzuheben. Dieses verspielte er in einem nahe gelegenen Spielsalon.
Gutachten bestätigt Aussage der Bankangestellten
Die Bankangestellte, die ihn dabei stets bediente, war überzeugt, dass es sich bei dem Bankräuber, der am selben Tag um 11.05 Uhr mit einer Schusswaffe in der Hand vor ihr stand, um denselben Mann handelte. Sie erkannte ihn trotz einer tief ins Gesicht gezogenen Kapuze. “Anhand der Fotos aus der Überwachungskamera habe ich ihn sofort mit diesem Kunden assoziiert”, hatte die Frau beim Prozessauftakt Mitte Juni im Zeugenstand erklärt.
Andere Zeugen erkannten den Bankräuber nicht
Bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei hatte sie den Räuber allerdings als “auffallend blass” beschrieben. Der Angeklagte stammt aus Afghanistan. Dessen ungeachtet war sich die Zeugin auf eindringliches gerichtliches Befragen hin sicher, dass der “richtige” Räuber auf der Anklagebank saß. Sie verwies auf dessen “markantes Kinn”, “die Lippen” sowie “Gesichtszüge, die man nicht vergisst”.
Eine zweite Bankangestellte hatte hingegen Probleme, den Mann zuzuordnen. Der Täter habe “einen ausländischen Touch und eine dunklere Hautfarbe” gehabt. Weitere Augenzeugen schlossen sogar aus, dass der Angeklagte mit dem Räuber ident sei. Ein Trafikant wies beispielsweise darauf hin, der Räuber hätte einen Stoppelbart und eine große, dicke Nase gehabt und könne daher nicht der Angeklagte sein.
Photometrisches Gutachten überführte den Täter
Das auf Antrag der Verteidigung eingeholte photometrische Gutachten gab nun der Belastungszeugin recht. Auf Basis zahlreicher Merkmale kam das Gutachten zum Schluss, dass der beim Überfall aufgenommene Räuber mit “sehr hoher Wahrscheinlichkeit” der 32-jährige Angeklagte sei. Für den Schöffensenat war damit die für einen Schuldspruch erforderliche ausreichende Sicherheit gegeben, dass dieser die ihm zur Last gelegte Tat begangen hatte. (APA)