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Zweijährige in Dusche verbrüht: Anklage gegen die Eltern

Die Eltern von Leonie müssen vor Gericht.
Die Eltern von Leonie müssen vor Gericht. ©APA (Symbolbild)
Im Oktober 2014 starb die zweijährige Leonie im SMZ Ost, nachdem sie von ihrem Vater mit heißen Wasser stark verbrüht worden war. Die Staatsanwaltschaft Wien erhebt nun Anklage gegen beide Elternteile.
Gutachten im Fall Leonie
Spitalsbericht erwartet
Leonie erlag Verletzungen
Mädchen in Lebensgefahr
Vom Vater verbrüht

Die Staatsanwaltschaft Wien hat im Fall Leonie gegen beide Elternteile Anklage erhoben. Die Zweijährige war im Oktober 2014 mit schweren Brandwunden am Rücken ins SMZ Ost eingeliefert worden, wo sie nach zwei Wochen intensivmedizinischer Behandlung starb. Die Anklageerhebung erfolgte wegen des Verdachts des Quälens oder Vernachlässigens Unmündiger nach Paragraf 92 Strafgesetzbuch.

“Dem Anklagevorwurf liegt zugrunde, dass der Vater die damals zweijährige Leonie mit zu heißem Wasser abgeduscht habe, wodurch sie schwere Verbrühungen erlitt und in weiterer Folge verstarb”, erläuterte Nina Bussek, Sprecherin der Staatsanwaltschaft, am Mittwoch. “Beiden Elternteilen wird überdies vorgeworfen, das verletzte Kind nicht unverzüglich in ärztliche Versorgung übergeben zu haben.”

Die Strafdrohung liegt für den Vater bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei der Mutter des Kindes bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklage ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschuldigten haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Anklageschrift Einspruch zu erheben.

Keine “Strafdusche” – Boiler war defekt

Dem 26 Jahre alten Vater der Kleinen war ursprünglich vorgeworfen worden, das Kind im Zug einer erzieherischen Maßnahme mit heißem Wasser abgeduscht zu haben – in Medienberichten war von “Strafdusche” die Rede. Bei den Erhebungen stellte sich dann heraus, dass der Warmwasser-Boiler in der Wohnung der Familie in Floridsdorf defekt war. Die Temperatur ließ sich nicht verstellen, der Boiler erhitzte das Wasser immer durchgehend auf 72 Grad.

Der Gerichtsmediziner Wolfgang Denk kam dann in einem Gutachten zum Schluss, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verbrühungen und dem Ableben des Mädchens “nicht erweisbar” sei. Zur Todesursache hielt der Sachverständige fest, es sei “nicht auszuschließen”, dass die Kleine an den Folgen einer medikamenteninduzierten Schädigung der Leber starb.

Leonie war nach ihrer Einlieferung ins Spital mit einer ganzen Reihe von gängigen Schmerzmitteln und Opiaten behandelt worden, die sich nachhaltig auf die infolge der Verbrühungen bereits angegriffenen Organe ausgewirkt haben dürften. Laut einem gerichtsmedizinischen Ergänzungsgutachten sei auch die verspätete Spitalsbehandlung nicht kausal für Leonies Tod gewesen. Ein Einfluss des verzögerten Behandlungsbeginns auf den Todeseintritt sei nicht nachweisbar, hieß es im September.

Strafverteidiger muss Anklageschrift erst prüfen

Der Wiener Strafverteidiger Roland Friis, der den Vater von Leonie vertritt, hat die Anklageschrift noch nicht in Händen und will deren Inhalt erst prüfen, bevor er eine Stellungnahme abgibt.

Für ihn hätten die Gutachten der vergangenen Monate eher in eine andere Richtung gewiesen, “aber es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft”, sagte Friis gegenüber der APA.

(APA, Red.)

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