Zuverdienstgrenzen in Österreich: Was Pensionisten, Arbeitslose und Studierende beachten müssen

Personen, die in Österreich eine Pension beziehen, Kinderbetreuungsgeld erhalten oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen, müssen sich seit dem 1. Januar 2024 auf geänderte Zuverdienstgrenzen einstellen. Diese Anpassungen sollen einerseits den finanziellen Spielraum erweitern, andererseits aber auch sicherstellen, dass die Sozialleistungen ihren Zweck erfüllen, ohne dass zu hohe Nebeneinkommen diese kompensieren.
Für Pensionisten gelten neue Sonderregelungen
Während für die reguläre Alterspension nach wie vor keine Beschränkungen für das zusätzliche Einkommen gelten, sofern dieses versteuert wird, erfahren spezielle Pensionsarten wie die Witwen-, Witwer-, Früh- und Korridorpension sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen eine Anhebung ihrer Zuverdienstgrenzen. Insbesondere die Witwen- und Witwerpensionen setzen nun eine jährliche Einkommensgrenze von 13.981 Euro, unterhalb derer keine Nachversteuerung erfolgt.
Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 bei 518,44 Euro
Die Geringfügigkeitsgrenze, welche die Höhe des erlaubten Zuverdiensts bestimmt, liegt 2024 bei 518,44 Euro pro Monat, ein Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Diese Anpassung betrifft auch Personen, die während des Bezugs einer Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Bis zu einer doppelten Geringfügigkeitsgrenze von 1.036,88 Euro entfällt die Beitragspflicht für die Pensionsbeiträge für die Jahre 2024 und 2025, was eine Entlastung von bis zu 106 Euro pro Person bedeuten kann.
Arbeitslose und Notstandshilfe
Für Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bleibt die Regelung bestehen, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Kürzung des Bezugs dazuverdient werden darf. Dies soll Betroffenen ermöglichen, sich durch geringfügige Beschäftigungen etwas hinzuzuverdienen, ohne ihre Unterstützung zu riskieren.
Kinderbetreuungsgeld mit erhöhten Grenzen
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld steigt die jährliche Zuverdienstgrenze auf 8.100 Euro im Jahr 2024. Überschreitungen dieser Grenze führen dazu, dass nur der übersteigende Betrag zurückbezahlt werden muss. Für pauschal ausgezahltes Kinderbetreuungsgeld liegt die Grenze bei 18.000 Euro jährlich bzw. bei 60% des im Vorjahr versteuerten Einkommens.
Zuverdienstgrenzen bei Studierenden
Studierende, die Familienbeihilfe beziehen, dürfen jährlich nicht mehr als 15.000 Euro dazuverdienen. Bei Überschreitung dieser Grenze muss der übersteigende Betrag zurückbezahlt werden, wobei das Bruttoeinkommen ohne Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale zur Berechnung herangezogen wird.
Wichtig für alle: Informieren und Anpassen
Die Anpassungen der Zuverdienstgrenzen erfordern von den Betroffenen ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, um nicht ungewollt finanzielle Nachteile zu erfahren. Experten raten daher, sich detailliert über die geltenden Regelungen zu informieren und gegebenenfalls das eigene Verhalten anzupassen, um nicht von Nachzahlungen oder dem Verlust von Ansprüchen überrascht zu werden. (VOL.AT)