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Zusperren wegen Lockdown: 62 Betriebe ziehen vor VfGH

62 Betriebe ziehen vor den Verfassungsgerichtshof.
62 Betriebe ziehen vor den Verfassungsgerichtshof. ©APA/GEORG HOCHMUTH
62 Betriebe ziehen vor dern Verfassungsgerichtshof. Der Grund: Schließungen der Branche in Corona-Lockdowns. Die Unternehmen argumentieren mit Verstößen gegen die Grundrechte.

Die Unternehmen argumentieren laut Handelsverband mit Verstößen gegen die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit sowie Verstöße gegen den Gleichheitssatz und das Legalitätsgebot. Sie wehren sich gegen die behördliche Schließung des nicht lebensnotwendigen Handels und fechten diese vorm VfGH an. Sie wehren sich gegen die behördliche Schließung des nicht lebensnotwendigen Handels und fechten diese vorm VfGH an.

62 Betriebe ziehen wegen der Lockdowns vor den VfGH

Stets habe der Handel Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gegen Corona unterstützt, so der Handelsverband am Dienstagnachmittag in einer Mitteilung. Eine "Kontaktreduktion" im Handel trage aber nicht zu einer Entlastung der Spitals- und Intensivkapazitäten bei. "Die Schließung des Handels ist unseres Erachtens verfassungswidrig, da die Maßnahme nicht geeignet ist, den Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zu rechtfertigen", so Verbandsgeschäftsführer Rainer Will im Namen der 62 Handelsbetriebe, die den VfGH-Antrag eingebracht haben. Der Verband begrüßt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs, um eine Klärung der Verfassungskonformität der derzeitigen Maßnahmen herbeizuführen.

Die Schliepung des Handels sei zu gravierend

Die Schließung des Handels sei zu gravierend, da es eigentlich um Eingriffe gehe, "die nachweislich etwas am Infektionsgeschehen bewirken". Und, so Will: "Die Schließung von Geschäften zählt jedenfalls nicht dazu, denn der Handel war und ist kein Corona-Hotspot, wie aktuelle Studien belegen", wird auf Untersuchungen der AGES, The Lancet und LUCA-App verwiesen.

Kontakt sei aber nicht gleich Kontakt

Ziel des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei es, die persönlichen Kontakte von Menschen durch Betretungsverbote einzudämmen, um die Verbreitung von COVID-19 und die prognostizierte Überlastung der Intensivpflege zu verhindern. Kontakt sei aber nicht gleich Kontakt: Die kurzen, mit FFP2-Maske und seit dem heurigen 8. November ausschließlich zwischen Geimpften und Genesenen in den Betriebsstätten des Handels erfolgenden Kontakte, würden kein beziehungsweise ein vernachlässigbares Infektionsrisiko mit sich bringen.

Durch FFP2-Plficht und 2G-Regel stellen Betriebe "safe spots" dar

"Durch den eingehaltenen Mindestabstand, Entlüftungsanlagen, kurze Aufenthaltsdauern, kurze Kontaktzeiten zu den Beschäftigten, das Tragen der FFP2-Maske sowie zuletzt der 2G-Regel stellen die Betriebsstätten des Handels geradezu 'safe spots' dar, an welchen das Infektionsrisiko so gering wie fast nirgendwo sonst ist", argumentiert Will. Unter den 62 Handelsbetrieben befinden sich verschiedene Branchen (u.a. Mode-, Schuh-, Sportartikel-, Parfümerie-, Schmuck-, sowie Elektrofachhandel).

Handeslverband appelliert, dass Lockdown bundesweit beendet wird

Grundsätzlich appellierte der Handelsverband an die Bundesregierung, "den Lockdown für alle Handelsbetriebe mit Ablauf des 11.12.2021 bundesweit zu beenden, Entschädigungen bereitzustellen, die den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen und keine neuerlichen Lockdowns für den Handel anzuordnen, solange nicht wissenschaftlich nachweislich belegt ist, dass der Handel das Infektionsgeschehen wesentlich beeinflusst".

(APA/Red)

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