Ein Vertragsphysiotherapeut befindet sich in einem festen Vertrag mit der VGKK. Dies bedeutet, dass die VGKK alle anfallenden Kosten des Patienten bei einem Vertragsphysiotherapeuten übernimmt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn im Vorhinein die VGKK die Kostenübernahme der Therapie durch den Vertrauensarzt genehmigt.
Ein Wahlphysiotherapeut steht in keinem Vertragsverhältnis mit der VGKK. Wenn ein Patient sich für eine Wahlphysiotherapie entscheidet, so erhält dieser am Ende der Therapie eine Rechnung. Einen Teil der anfallenden Kosten für die Physiotherapie wird dann von der VGKK dem Patienten rückvergütet. Auch in diesem Fall ist es aber notwendig, die Kostenübernahme der Therapie durch den Vertrauensarzt genehmigen zu lassen. Der zu bezahlende Selbstbehalt des Patienten hängt von der Höhe der ausgestellten Rechnung des Physiotherapeuten ab.
Sollte die VGKK eine Kostenübernahme der verordneten Physiotherapie nicht zustimmen, so wird um Rücksprache mit dem behandelnden Arzt empfohlen und/oder persönlich bei der/dem Vertrauensarzt/in der VGKK vorzusprechen.
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Autor : Physiotherapeut Martin Steiner (Vertreter freiberuflicher Physiotherapeuten Vorarlberg)