Die ÖH der Uni Wien, die gegen das Verbot durch die Wiener Polizei geklagt hatte, zeigte sich erfreut, wenn auch nicht überrascht.
Der VfGH bemängelt in seinem Spruch, dass die Behörde die Stehkundgebung untersagt habe, ohne dies mit einer spezifischen Begründung zu untermauern. Würde alleine der Umstand eines Risikos von Auseinandersetzungen in jedem Fall erlauben, eine geplante Versammlung zu untersagen, liefe dies auf ein mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes “vorbeugendes Versammlungsverbot” heraus, schreiben die Richter.
WKR-Ball 2011: Kundgebungen der ÖH
In der Causa ging es um den WKR-Ball im Jahr 2011, gegen den von der Hochschülerschaft eine Standkundgebung im Sigmund-Freud-Park nahe der Votivkirche geplant gewesen war. Die Polizei untersagte diese Veranstaltung jedoch mit Verweis auf eine unangemeldete Demo am Tag davor, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei. Zusätzlich wurde das Verbot mit Aufrufen im Internet zu “gewaltbereiten Protesten” argumentiert.
Das Vorsitzteam der ÖH Wien hofft nun nach dem Höchstrichter-Spruch, dass sich solche Verbote nicht mehr wiederholen: “Diese Feststellung des VfGH führt hoffentlich zu einer Legalisierung der Proteste”, heißt es in einer Aussendung. Es müsse möglich sein, gegen gesellschaftliche Missstände und rechtsextremes Gedankengut auf die Straße zu gehen.
Demonstrationen beim Akademikerball 2013
(APA)