AA

Wirbel um Grassers Krankmeldung im Schadenersatzprozess

Als Kläger muss Grasser nicht zwingend beim Prozess anwesend sein.
Als Kläger muss Grasser nicht zwingend beim Prozess anwesend sein. ©APA
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasserklagt seinen früheren Steuerberater auf Schadenersatz. Er selbst hat sich jedoch krank gemeldet, der Prozess wurde daraufhin verschoben. Nun sind Fotos aufgetaucht, die Grasser augenscheinlich im Urlaub zeigen. Man könne den Kläger nicht zwingen, beim Prozess anwesend zu sein, heißt es.
Grasser wird vor Gericht befragt
Klage gegen Steuerberater
Prozess wegen Erkrankung vertagt
Grasser wird angeklagt

Die Krankmeldung Grassers sorgte für Wirbel: Während SP-Justizsprecher Hannes Jarolim von möglicher Fluchtgefahr im Strafverfahren sprach, betonte Grassers Anwalt Dieter Böhmdorfer, ein Kläger im Zivilprozess müsse ohnehin nicht kommen.

Schadenersatzprozess wurde vertagt

Am Handelsgericht Wien hätte am Montag und Dienstag die Schadenersatzklage von Grasser verhandelt werden sollen. Für Montag war die Einvernahme des Klägers, also Grassers, angesetzt, für Dienstag die Befragung seines früheren Steuerberaters, des Beklagten Peter Haunold. Am Freitag teilte das Gericht mit, dass Grasser eine Krankmeldung eines Arztes auf Capri vorgelegt habe und das Verfahren vertagt worden sei. Ein neuer Termin ist noch nicht bekannt.

Grasser angeblich im Urlaub

Infolge von Fotos von Grasser auf einem Boot in Capri, die in der Zeitung “Heute” (Montagausgabe) veröffentlicht wurden, empörte sich SP-Justizsprecher Jarolim im “Kurier” (Dienstagsausgabe). Nach Grassers Rückkehr müsse geprüft werden, “ob sich aus dem seltsamen Verhalten nicht langsam der Verdacht einer Fluchtgefahr abzeichnet”. Und Jarolim weiter: “Wenn man vergleicht, wie schnell die Justiz in anderen Fällen U-Haft verhängt, drängt sich die Frage auf, ob alle Verdächtigen gleich behandelt werden.”

Empörung auch beim Grünen Justizsprecher Albert Steinhauser: “Die kolportierten Fotos sind Hinweise dafür, dass Grasser alles tut, um die Prozessdauer hinauszuzögern, um sich selbst später als Justizopfer darstellen zu können – immerhin beklagt er sich seit Jahren über die Dauer der Verfahren”.

Keine Erscheinungspflicht für den Kläger

Grassers Anwalt Böhmdorfer verteidigte in einer der APA übermittelten Aussendung seinen Mandanten gegen die Kritik: Im Zivilprozess bestehe für Kläger und Beklagten ohnehin keine Erscheinungspflicht. Er habe auch keinen Vertagungsantrag wegen Grassers Erkrankung gestellt, sondern das Gericht nur auf eine Entscheidung des OLG Wien zur Herausgabe des Handakts des beklagten Steuerberaters verwiesen. Diese könnte für die Planung des Gerichtes – neben der Erkrankung von Grasser – Grund für eine Vertagung sein. Böhmdorfer verwies auch auf Grassers Erkrankung, dieser habe nach Beschwerden bereits in Österreich einen Rückfall in Italien erlitten. Er leide an einer Lungenentzündung und werde mit hochdosierten Antibiotika behandelt.

“Eine irrsinnige Frechheit”

Grassers Ehefrau Fiona ist empört: Die Lungenentzündung in Zweifel zu ziehen, sei “eine irrsinnige Frechheit”. Grasser sei es schon vor zwei Wochen schlecht gegangen, so Fiona in “Österreich” (Sonntagsausgabe). Erst der zweite konsultierte Arzt habe die Krankheit erkannt. Ihr Mann müsse nächste Woche zum Lungenröntgen ins Spital nach Neapel.

Erscheinen kann nicht erzwungen werden

Nach Auskunft eines Zivilrechtsexperten kann ein Zivilgericht nicht dagegen vorgehen, wenn ein Kläger nicht zum Prozess erscheint. Es stünden keine Zwangsmittel zur Verfügung, der Kläger könne nicht vorgeführt werden und es könne auch keine Ordnungsstrafe verhängt werden. Das Verhalten des Klägers könne allenfalls im Rahmen der Sachentscheidung gewürdigt werden. Der Richter könne ein Urteil fällen, auch wenn der Kläger die Gelegenheit nicht nutzte um seinen Standpunkt vorzubringen. Ein Kläger sollte allerdings am Verfahren Interesse haben. Dass ein Kläger wiederholtermaßen nicht komme, sei daher sehr selten. Allerdings könne ein Kläger jederzeit die Klage zurückziehen – dann gelte er im Verfahren als unterlegen und müsse dem Beklagten die Verfahrenskosten ersetzen. (APA)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Wirbel um Grassers Krankmeldung im Schadenersatzprozess
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen