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Wiener wollte Mithäftling mit Buttermesser abstechen - Schuldspruch bestätigt

Der 25-Jährige wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verlegt.
Der 25-Jährige wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verlegt. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Weil ein Häftling in Wien seinen Kollegen mit einem Buttermesser abstechen wollte, wurde eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil nun.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in nichtöffentlicher Sitzung einen Schuldspruch wegen Mordversuchs in der Justizanstalt Wien-Josefstadt bestätigt, den das Wiener Landesgericht für Strafsachen im vergangenen April über einen Häftling verhängt hatte. Der 25-Jährige hatte einem Zellengenossen mit einem zugespitzten Buttermesser insgesamt sechsmal in den Rücken und in die Flanke gestochen. Zusätzlich wurde der Mann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

25-Jähriger plädierte auf Notwehr

Das Opfer war in der Nacht auf den 3. August 2020 mit dem Jüngeren in eine zunächst verbale Auseinandersetzung geraten, nachdem sich der 25-Jährige in der Vier-Personen-Zelle abfällig über Juden geäußert und antisemitische Bemerkungen getätigt hatte. Der 27-Jährige wies ihn deshalb in die Schranken, worauf der Mithäftling schließlich zustach. Vor einem Schwurgericht machte der 25-Jährige Notwehr geltend, die Geschworenen gingen jedoch davon aus, dass er in Tötungsabsicht gehandelt hatte.

"Keine tiefen Stiche"

Mit seiner dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er darauf verwies, er habe "keine tiefen Stiche" gesetzt und diese "nicht mit größtmöglicher Wucht geführt" - blitzte der 25-Jährige nun beim OGH ab. Dem Rechtsmittel gelinge es nicht, Bedenken gegen die "Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken", stellte das Höchstgericht fest (Geschäftszahl 11 Os66/21x).

14 Jahre Haft

Ob es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von 14 Jahren bleibt - bei der Strafbemessung waren rassistische und antisemitische Beweggründe als erschwerend gewertet worden -, ist noch offen. Die Entscheidung über die Strafberufung wies der OGH dem OLG Wien zu.

(APA/Red)

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