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Wiener Hundebesitzer wurde von Polizei mit gezogener Dienstwaffe kontrolliert

Der Läufer wurde mit gezogener Dienstwaffe kontrolliert.
Der Läufer wurde mit gezogener Dienstwaffe kontrolliert. ©APA/HELMUT FOHRINGER (Symbolbild)
Derzeit sorgt ein Video einer Polizeiamtshandlung auf der Wiener Donauinsel für Aufregung. Darauf ist zu sehen, wie ein Hundebesitzer mit gezogener Dienstwaffe - diese allerdings in "entschlossener Sicherungshaltung" - vom Beamten kontrolliert wurde.

Die Polizei betonte am Sonntag, dass sich die Amtshandlung bereits am 10. März ereignet hatte.

Kein Zusammenhang mit Coronavirus-Ausgangsbeschränkungen

Es bestehe kein Zusammenhang mit den erst am 16. März in Kraft getretenen Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Laut Darstellung der Polizei war der Läufer mit seinem nicht angeleintem Hund unterwegs und war erst nach dreimaliger Aufforderung stehengeblieben und hatte das Tier an die Leine genommen. Bereits zuvor habe der Beamte seine Dienstwaffe gezogen, "weil er es für möglich hielt von einem freilaufenden Hund gebissen zu werden", rechtfertigte die Polizei auf Twitter.

Hundebesitzer hatte Hund nicht an der Leine

"Die Herrschaften verfolgen mich mit einer gezogenen Waffe auf der Donauinsel, kein Mensch weit und breit, weil mein Hund nicht angeleint war", kritisierte der Hundebesitzer, wie auf dem Video zu hören ist. "Ich drehe dir den Rücken zu und du bedrohst mich mit einer Waffe", äußerte sich der Mann.

Polizei verteidigte Amtshandlung auf Twitter

"Die Diskussionen verstehen wir, da die Amtshandlung auf den ersten Blick natürlich schwer nachvollziehbar wirkt", schrieb die Polizei auf Twitter. Sie betonte, dass das Video nur einen Teil der Amtshandlung zeige. Diese sei auch "mittels 'Body Worn Camera' aufgezeichnet, entsprechend dokumentiert und rechtlich überprüft" worden.

Um einer allfälligen Beschwerde nachgehen zu können, sei es erforderlich, dass sich der Hundehalter bei der Polizei meldet, betonte diese. Die Daten des Mannes seien natürlich erhoben worden. Sollte sich dieser eben beschweren wollen, müsse er ein Verfahren selbst einleiten.

(APA/Red)

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