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Wiener Anwalt sieht keine Rechtsgrundlage für Personen-Obergrenzen

Die neue Verordnung bleibt nicht unumstritten.
Die neue Verordnung bleibt nicht unumstritten. ©APA/BARBARA GINDL
Der Wiener Rechtsanwalt Florian Horn hat am Freitag viel Kritik an der neuen Verordnung geäußert. Unter anderem fehle bei der Regelung die Rechtsgrundlage für die Personen-Obergrenze.

Der Wiener Rechtsanwalt Florian Horn hat am Freitag nicht mit seiner Kritik an der Donnerstagabend vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Verordnung hinter dem Berg gehalten. Bei dieser bestünden aus seiner Sicht "immer noch Probleme", meinte er im Ö1-"Mittagsjournal". Etwa fehle der Regelung zu Personen-Obergrenzen bei Treffen und kleinen Events abseits der eigenen vier Wände die Rechtsgrundlage.

Begutachtung hätte Qualität der Verordnung verbessert

Die Bestimmung, wonach die Anzahl auf sechs Personen in Innenräumen und zwölf Personen im Freien beschränkt ist, stütze sich nämlich nicht auf das Covid-Maßnahmengesetz sondern auf das Epidemiegesetz. Und dort sei in den Bestimmungen zu den Veranstaltungen bloß zu finden, dass "nur das Zusammenströmen größerer Menschenmenge" reguliert werden könne, so Horn: "Und zehn Personen oder zwölf Personen oder sechs Personen sind ganz sicher keine größere Menschenmenge."

Es "räche" sich, dass es nicht wirklich eine Begutachtung gegeben habe. Hätte man sich dazu entschieden, den Entwurf vorab zu veröffentlichen und zur Diskussion zu stellen, dann wäre die "Qualität der Verordnung besser", argumentierte der Rechtsanwalt und beklagte die "mangelnde Transparenz".

Frist bis Sonntag "nicht ausreichend"

Eine gesetzliche Pflicht für eine Vorlaufzeit von Verordnungen gebe es zwar nicht, räumte Horn ein, aber eine "faktische Notwendigkeit". Ihn hätten seit der Vorstellung der neuen Maßnahmen durch die Bundesregierung am Montag "unzählige Anrufe" erreicht, so Horn. Bis gestern Abend habe er aber keine Auskunft geben können. Die Frist bis in Kraft treten der Verordnung am Sonntag erachte er überdies ebenfalls für "nicht ausreichend".

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(APA/Red)

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