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Wien bekommt einen neuen Rechnungshof

Das Kontrollamt/der Stadtrechungshof schaut auf das Steuergeld der Wiener
Das Kontrollamt/der Stadtrechungshof schaut auf das Steuergeld der Wiener ©Bilderbox
Das Wiener Kontrollamt überwacht die wirtschaftliche Gebarung der Stadt und ihrer angeschlossenen Unternehmen. Damit wacht es auch über das Steuergeld der Bürger.

Diese wichtige Institution, die Geldverschwendung und Missmanagement immer wieder gnadenlos aufdeckt und aufgrund ihrer Unabhängigkeit den Institutionen öfters öffentlich auf die Finger klopft, soll jetzt ausgeweitet werden. Dafür wurden politisch folgende Maßnahmen ergriffen: 

  • Umbenennung und Ausweitung der Prüfbefugnisse: Das Kontrollamt der Stadt Wien wird in Stadtrechnungshof Wien (SRW) umbenannt. Dieser soll gleiche Prüfbefugnisse wie der Österreichische Rechnungshof bekommen. Das bezieht sich insbesondere auf eine Schärfung der Sicherheitskontrollkompetenz des Stadtrechnungshofs, vor allem was – unter Wahrung von Betriebsgeheimnissen – die Prüfung von Töchter- und Enkelfirmen der Stadt Wien betrifft.
  • Prüfvorbehalt als Vertragsbestandteil: Außerdem soll künftig bei Abschluss von PPP (Public-Private-Partnership) -Verträgen der Stadt Wien mit privaten Firmen ein Prüfvorbehalt des Stadtrechnungshofs Wien Vertragsbestandteil werden.

Für die Position des künftigen Stadtrechnungshofdirektors (SRWD) ist eine Reihe von Änderungen vorgesehen:

  • Hearing: Die Bestellung bzw. Wiederbestellung des Direktors/der Direktorin erfolgt nach einer öffentlichen Ausschreibung. Die durch eine Personalberatungsfirma drei bestgereihten KandidatInnen haben sich im Stadtrechnungshofausschuss einem Hearing unter Anwesenheit des Bürgermeisters zu stellen. Der Vorschlag wird nach dem Hearing an den Bürgermeister zur Entscheidung und Auswahl einer KandidatIn weitergeleitet. Die Bestellung des Stadtrechnungshofdirektors erfolgt auf Vorschlag des Wiener Bürgermeisters und Beschluss durch den Wiener Gemeinderat auf 5 Jahre, wobei eine Wiederbestellung möglich ist.
  • Erfahrung: ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung ist künftig nicht Voraussetzung für eine Bewerbung, sondern gewünscht.
  • Unvereinbarkeit und Berufsverbot: Für den SRWD werden auch Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie ein Berufsverbot gelten.
  • Abwahlmöglichkeit: Die Abwahl des SRWD wird nur mit 2/3-Mehrheit im Wiener Gemeinderat erfolgen können.
  • Rederecht im Gemeinderat: Der SRWD wird ein Rederecht im Wiener Gemeinderat erhalten so wie schon derzeit der Rechnungshofpräsident.

Stadtrechungshof in Ausschuss und Gemeinderat

Der bisherige Kontrollausschuss wird zum Stadtrechnungshofausschuss (SRWA). Und er wird einen eigenen Abschnitt in der Geschäftsordnung der Ausschüsse erhalten. Darin sollen u.a. geregelt sein: Rede- und Fragerecht auch für Gemeinderäte, die nicht Mitglied im SRWA sind; Unterscheidung zwischen Wortmeldung und inhaltlicher (Nach-)Frage; Datenschutzbestimmungen;; Kriterien der Nachprüfung, Vorfragemöglichkeit der Fraktionen für Ausschuss u.a.m..

– Rückmeldung zu Prüfberichten: Neu wird sein, dass die Prüfberichte auch eine Zusammenfassung der (Haupt-)Empfehlungen des Stadtrechnungshofs an die geprüfte Stelle haben werden. Diese Empfehlungen müssen von der geprüften Stelle innerhalb von 3-6 Monaten dem Stadtrechnungshof zur Kenntnisnahme rückgemeldet werden – was wurde umgesetzt, was nicht und warum. Im Jahresbericht des SRWD sind die offenen Empfehlungen zu berichten.

– Tätigkeitsbericht: Der SRWD legt dem Gemeinderat einen schriftlichen Tätigkeitsbericht – inkl. den Prüfberichten sowie der Stellungnahmen der geprüften Dienststellen zu den erledigten und offenen Empfehlungen – zur Diskussion vor. Der Tätigkeitsbericht wird ebenso wie die Kontrollberichte veröffentlicht.

– Prominentere Platzierung der Debatte: Der Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofs Wien wird nicht mehr im Rahmen des Rechnungsabschlusses sondern in der nächstfolgenden GR-Sitzung ausführlich diskutiert.

– Magistrat stellt Personal und Sachaufwand zur Verfügung: Die Wiener Stadtverfassung wird dahingehend ergänzt, dass der Magistrat verpflichtet wird, den Personal- und Sachaufwand des Wiener Stadtrechnungshofes auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin zuzuteilen. (APA/Red)

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