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Wie wählt man gültig?

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Gültig ist ein Stimmzettel, wenn er den Wählerwillen klar erkennen lässt. Das klingt sehr einfach, ist es aber nicht.

Denn schon die Möglichkeit, neben der Stimme für die Partei noch zwei Vorzugsstimmen zu vergeben, kann es den Wahlbehörden schwer machen, den Wählerwillen klar zu erkennen. Das Innenministerium informiert – nicht zuletzt auch die Wahlleiter – auf einem Merkblatt und im Internet (unter www.bmi.gv.at/wahlen) genau darüber, wie ein Stimmzettel aussehen muss, damit er als „gültige Stimme“ der Partei bzw. dem Vorzugsstimmen-Kandidaten zu Gute kommt, für die/den sich ein Wähler entschieden hat.

„Mustergültig“ ist ein Stimmzettel, auf dem die gewählte Partei mit einem Kreuz im Kreis unter dem Listennamen versehen ist – und, wenn man das möchte, jeweils ein Kandidat derselben Partei im Regionalwahlkreis und/oder auf Landesebene eine Vorzugsstimme bekommen hat. Vorzugsstimmen im Regionalwahlkreis werden durch Ankreuzen vergeben, Vorzugsstimmen für die Landesliste durch Eintragung des Namens in der betreffenden Partei-Rubrik.

Gültig sind aber auch andere Zeichen (nicht nur Kreuze) – und sie sind es auch, wenn sie nicht im Kreis neben dem Namen stehen, sondern bei der Listennummer, bei der Kurzbezeichnung einer Partei oder beim langen Parteinamen. Auch das „Hinschreiben“ der Partei, ihrer Kurzbezeichnung oder ihrer „Nummer“ am Stimmzettel („Liste 1“) gilt. Wer sich die Arbeit antun will, kann auch alle die, die er nicht wählen möchte, ausstreichen – und trotzdem wird die Wahlbehörde „gültig“ erkennen – wenn der Wille des Wählers eindeutig abzulesen ist.

Sehr „sparsame“ Wähler hingegen, die eine Vorzugsstimme vergeben, können sich ein Kreuzerl sparen – das bei der Partei. Es gilt dann nämlich automatisch die Partei als gewählt, zu der der jeweilige Vorzugsstimmen-Kandidat gehört. Mit einer Ausnahme: Wenn keine Partei angekreuzt wird und auf Regional- und Landesebene die beiden Vorzugsstimmen an Kandidaten von zwei verschiedenen Parteien vergeben werden. Dann ist der Stimmzettel ungültig – weil ja nicht klar erkennbar ist, für welche Partei sich der Wähler entschieden hat.

Stimmensplitting ist in Österreich nämlich nicht zulässig. Das bedeutet: Partei-Stimme und Vorzugsstimme/n müssen ein- und derselben Partei gelten. Damit es aber nicht allzu viele ungültige Stimmen gibt, wird nach dem Grundsatz „Kreuzerl sticht Vorzugsstimme“ entschieden. Hat ein Wähler Partei A angekreuzt, aber für einen Kandidaten der Partei B eine Vorzugsstimme gegeben, wird die Stimme der Partei A zugerechnet.

Und, wenns noch komplizierter ist: Wurde die Partei A angekreuzt, auf Landesebene eine Vorzugsstimme für einen Kandidaten der Partei B vergeben und auf Regionalwahlkreisebene eine Stimme für einen Kandidaten der Partei A – dann ist gültig: Die Stimme für die Partei A und die Vorzugsstimme für den A-Kandidaten, aber nicht die Vorzugsstimme für den B-Kandidaten.

Vorsicht ist hier beim Eintragen des Landes-Vorzugskandidaten geboten: Steht er irrtümlich in der falschen Partei-Spalte, ist die Vorzugsstimme ungültig. Und wenn es mehrere Kandidaten mit dem gleichen Nachnamen gibt, ist die Vorzugsstimme nur gültig, wenn erkennbar ist, wer gemeint ist – also Vorname, Reihungsziffer, Geburtsjahr, Beruf oder Adresse dabei stehen.

Außerdem muss beachtet werden: Es kann pro Regionalwahlkreis und Landesliste nur jeweils eine Vorzugsstimme vergeben werden. Werden zwei oder mehr vergeben, sind alle Vorzugsstimmen ungültig – und auch der Stimmzettel, wenn nicht eine Partei angekreuzt ist.

Ungültig ist eine Stimme auf alle Fälle, wenn sie auf einem „falschen“ Stimmzettel abgegeben wurde – also auf einem Stimmzettel aus einem anderen Regionalwahlkreis, von einer früheren Wahl oder natürlich auch auf einem gefälschten Stimmzettel. Diese Bestimmung machte 1996 eine Wiederholungswahl im burgenländischen Donnerskirchen nötig. Dort waren Stimmzettel aus einem anderen Regionalwahlkreis zum Einsatz gelangt.

Ungültig ist ein amtlicher Stimmzettel:
– wenn ihm der Wille des Wählers nicht eindeutig zu entnehmen ist (also nichts angezeichnet wurde oder mehrere Parteien gleichzeitig oder wenn der Stimmzettel zerrissen oder sonst unleserlich ist)
– und wenn eine Partei oder (ohne Ankreuzen einer Partei) ein Vorzugsstimmen-Kandidat angegeben wurde, die/der nicht im betreffenden Wahlkreis bzw. Bundesland kandidiert hat.

Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Ein Wahlkuvert, das mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählt als eine gültige Stimme, wenn auf allen die gleiche Parteiliste bezeichnet wurde.

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