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Wenn sich das Christkind irrt

Es gibt zwar kein gesetz­liches Recht auf den Umtausch von mängelfreier Ware. Aber zum Glück gibt es viel Kulanz nach Weihnachten.

Ein zu kleiner Pullover, ein Hemd jenseits aller Modefarben oder ein Computerspiel in doppelter Ausführung. Auch das Christkind ist gegen Fehler nicht gewappnet, und so beginnt mit dem Ende der besinnlichen Weihnachtstage frei nach dem Motto „Alle Jahre wieder” der hektische Umtausch-Marathon.

Leider ist dieser gelegentlich von unangenehmen Überraschungen begleitet, denn was viele nicht wissen: Der Umtausch von „missglückten” Geschenken ist keineswegs eine Selbstverständlichkeit.

Umtausch abklären

„Es gibt grundsätzlich kein Umtauschrecht für mängelfreie Ware”, weiß Konsumentenschützerin Karin Hinteregger von der Arbeiterkammer. Um sich diesbezügliche Schwierigkeiten zu ersparen, empfiehlt Hinteregger, „im Vorhinein abzuklären, ob ein Umtausch möglich ist, und diesen gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren”. Dabei genügt eine kurzer Vermerk oder eine Bestätigung auf dem Kassabon.

„Auch wenn viele Händler von sich aus ein Umtauschrecht einräumen, darf dieses nicht als selbstverständlich erachtet werden”, warnt die Konsumentenberaterin. Zudem gilt es zu bedenken, dass ein Umtausch zumeist an gewisse Bedingungen geknüpft ist. Neben der Vorlage des Kassabons könnte das Unternehmen beispielsweise auch die Rückgabe in der Originalverpackung fordern oder eine Frist setzen, in der ein Umtausch möglich ist.

„Wandlung”

Bei Waren ohne Mängel gilt grundsätzlich auch: Ein Gutschein muss akzeptiert werden. „Wird beim Umtausch der Ware kein passender Ersatz gefunden, hat der Kunde keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises in bar”, so Hinteregger.

Anders verhält es sich hingegen bei mängelbehafteter Ware. Prangt ein Loch im Kleid oder ein Fleck auf der nagelneuen Jacke, hat der Kunde das Recht auf eine „Wandlung” (Rückgängigmachung/Annullierung des Kaufes) und somit auch auf Bargeld. Auch im Falle einer Online- oder Katalog-Bestellung gilt es, im Vorhinein abzuklären, ob und in welcher Form ein Umtausch möglich ist. „Das gesetzliche Rücktrittsrecht beträgt nämlich sieben Werktage ab Lieferung. Bei einem Weihnachts-einkauf ist das jedoch sehr knapp bemessen”.

Gutscheine mit Frist

Eine Geschenksvariante, die sich immer größerer Beliebtheit erfreut, sind Gutscheine. Auch hier hat Hinteregger gute Tipps parat: „Es sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Befristung des Gutscheins nicht zu kurz ist. Eine geringe Gültigkeitsdauer setzt den Beschenkten unter Zeitdruck.

Steht kein Datum auf dem Gutschein, ist dieser 30 Jahre lang gültig und kann von jedem Inhaber – sofern er nicht personengebunden ist – eingelöst werden.” Dennoch gilt es, zu bedenken, dass ein Unternehmen auch pleite gehen kann und zusperren muss. Hier empfiehlt die Expertin Folgendes: „Es macht wenig Sinn, den Gutschein in die Schublade zu legen und dort zu vergessen. Ich rate daher, den Gutschein möglichst rasch einzulösen.”

Weiterverkauf

Sollte man trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch auf seinem Weihnachtsgeschenk sitzen bleiben, besteht immer noch die Möglichkeit des Weiterverkaufs. Hier erweist sich das Internetauktionshaus eBay als probates Mittel, sich unerwünschter Geschenke auf elegante Art zu entledigen.

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