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Wenn der Urlaub zum Albtraum wird

Gestrichene Flüge oder die Hotelanlage ist nicht so, wie im Prospekt abgebildet? Das vermiest den Urlaub. Die AK veröffentlichte am Mittwoch zwei Beispiele und gab Tipps, wie man nach einem verpatzten Urlaub seine Rechte wahren kann.
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Familie H. hatte im Mai eine Woche Türkei-Urlaub gebucht. Die Hotelanlage wirkte im Internet einladend. Ausschlaggebend waren günstigen Flugzeiten und der kurze Flug. Denn die Urlauber wollten rechtzeitig zu einem Familienfest wieder in Wien sein.

Das schaut doch alles ganz anders aus…

Gleich bei der Ankunft im Hotel machte das Ehepaar eine wenig erfreuliche Feststellung: Die Anlage war um ein Drittel vergrößert worden. Das viele Grün und der großzügige Strand hatten einigen Neubauten und einer Promenade weichen müssen. Der Service sei dem Ansturm nicht gewachsen gewesen. Das Fass zum Überlaufen brachte eine Information des Reiseveranstalters am Vortag der Abreise: Der Wien-Flug war gestrichen worden. Ersatzweise wurde das Paar nach München verfrachtet. Von dort musste es mit 40 Kilo Gepäck mit der Bahn weiter reisen – Ankunft in Wien statt um 8.15 Uhr am Flughafen um 20.40 Uhr am Westbahnhof. Am nächsten Tag hieß es, zum Flughafen das Auto holen. Die Bahntickets wurden ersetzt, für die anderen Unannehmlichkeiten bot der Reiseveranstalter 50 Euro. Die AK Wien hat interveniert.

Ehepaar S. hatte sich für eine kleine Holland-Rundreise im Frühling entschieden. Um den Anstrengungen zu langer Busfahrten zu entgehen, wählten sie eine kombinierte Flug-Busreise. Doch zur Abreisezeit hielt die Vulkanaschewolke Europa in Atem. Zuerst hieß es warten. Am Tag vor dem geplanten Abflug kam der Anruf des Reiseveranstalters: Entweder sie absolvieren die gesamte Anreise von Österreich weg mit dem Bus oder es wären 85 Prozent Stornogebühr fällig. Unter Protest trat man die Reise an, die nicht nur Strapazen bedeutete. Darüber hinaus wurde das Programm gekürzt und komprimiert. Eine Reklamation blieb erfolglos. Das war höhere Gewalt, so der Reiseveranstalter. Die AK Wien prüft ein Musterverfahren.

Die Tipps der AK, wie man nach einem verpatzen Urlaub seine Rechte wahren kann:

– Nach der Rückkehr Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief geltend machen.

– Bei berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren. Orientierung bei Pauschalreisen bietet die “Frankfurter Tabelle”.

– Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude ist möglich. Voraussetzung: zumindest erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.

– Reisemängel an Ort und Stelle beanstanden, Mängel dokumentieren.

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