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Weniger Schutz für Lehrer

Schwarzach - "Gut Ding braucht Weile", meint der Vorarlberger Schul-Landesrat Siegi Stemer (ÖVP) im Gespräch mit den "VN": Schon seit Jahren sei er dafür, „schulfeste Stellen“ zu streichen.

Das sei eine logische Konsequenz der Abschaffung der Pragmatisierung, die hierzulande 2001 erfolgte.

Jetzt ist es soweit: Das Bundeskanzleramt hat gestern eine „Dienstrechtsnovelle 2007“ zur Begutachtung ausgesendet. Ab 1. August des heurigen Jahres sollen demnach keine schulfesten Stellen mehr geschaffen werden.

In den Genuss einer schulfesten Stelle können ausschließlich pragmatisierte Bundes- und Landeslehrer kommen; schulfeste Stellen bieten schließlich einen erhöhten Versetzungsschutz (siehe Kasten dazu).

Allein in Vorarlberg verfügen derzeit 1079 Landes- und 309 Bundeslehrer über eine solche Planstelle.

Das Kanzleramt argumentiert die Abschaffung nicht nur mit der Ungleichbehandlung von Beamten und – nicht pragmatisierten – Vertragsbediensteten in der Lehrerschaft. Auch die „vielfach mittel- und kurzfristig umzusetzenden Veränderungen im Schulwesen“ machten diesen Schritt erforderlich.

„Mehr Flexibilität“ im Lehrereinsatz ist auch ein Argument von Schul-Landesrat Siegi Stemer. Im Übrigen weist er gegenüber den „VN“ darauf hin, dass es nun auch „gut qualifizierten Pädagoginnen und Pädagogen, die nicht pragmatisiert sind, möglich wird, sich für Führungspositionen zu bewerben“.

Wie erwähnt konnte bisher nur ein pragmatisierter Lehrer eine schulfeste Stelle bekommen; nicht-pragmatisierte Lehrer waren laut Stemer damit automatisch von der schulfesten Direktor-Stelle ausgeschlossen.

Die Dienstrechtsnovelle liegt noch eine Woche zur Begutachtung auf und soll dann beschlossen werden.

Schulfeste Stelle

  • Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters. „Schulfest“ müssen darüber hinaus mindestens die Hälfte der Lehrerstellen sein, deren dauernder Bestand an der betreffenden Schule gesichert ist.
  • Wer über eine schulfeste Stelle verfügt, kann nur unter gewissen Umständen – z.B. „bei Auflassung der Planstelle“ – an eine andere Schule versetzt werden. So heißt es im Beamten-Dienstrechtsgesetz (§ 204): „Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlussfassung ist der zuständige Fachausschuss der Personalvertretung anzuhören.“
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