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Weihnachtseinkauf: AK warnt vor Fallen beim Umtausch

Achten Sie beim Einkauf auf Regeln für Umtausch, Gutscheine und Gewährleistung
Achten Sie beim Einkauf auf Regeln für Umtausch, Gutscheine und Gewährleistung ©bilderbox.at
Die Jacke passt nicht, die Hose hätte vor zehn Jahren vielleicht gepasst - viele Weihnachtsgeschenke müssen umgetauscht werden. Die Arbeiterkammer (AK)warnt vor einer weit verbreiteten Annahme: "Es gibt kein Recht auf Umtausch", sagt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl.

Damit Sie zu Weihnachten keine bösen Überraschungen erleben, sollten Sie bereits beim Einkauf auf Regeln für Umtausch, Gutscheine und Gewährleistung achten. Denn: Auch bei Gutscheinen lauern Fallen, etwa kurze Fristen. Ist die Ware kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.

“Es ist wichtig, schon beim Einkauf mögliche Pannen mitzubedenken”, sagt Repl. Denn: Der Händler ist nicht verpflichtet, die Jacke umzutauschen. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. “Der Konsument muss den Umtausch ausdrücklich vereinbaren, am besten auf der Rechnung”, betont Repl. Hat der Händler von sich aus einen Umtausch eingeräumt, ist das schon von vornherein auf der Rechnung vermerkt. Die Zahl der Händler, die ein Rückgaberecht gewähren, nimmt zu.

Wer die Ware umtauscht, bekommt zumeist nicht das Geld zurück, sondern kann nur eine andere Ware auswählen. “Finden Sie nicht gleich etwas Passendes, müssen Sie sich mit einem Gutschein zufriedengeben”, erklärt Repl.

Apropos Gutschein: Gutscheine gegen Bargeld spielt es nicht. Mit dem Gutschein können Produkte oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot erstanden werden. Ist der Gutschein teurer, als eingekauft wurde? Dann bekommen KonsumentInnen für den Rest meist einen neuerlichen Gutschein. Gutscheine gelten generell 30 Jahre lang – aber sie können zeitlich befristet sein und sind das häufig auch. “Schauen Sie sich daher den Gutschein genau an”, rät Repl. Geht eine Firma pleite, kann ein Gutschein auch wertlos werden.

Bei einer beispielsweise kaputten Kaffeemaschine gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren, zum Beispiel Möbel oder Fernseher, muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. “Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das können Sie vom Händler verlangen”, so Repl. “Es gilt immer die Rechnung aufzuheben. Damit können Sie leicht beweisen, wann und wo das Produkt gekauft wurde”, empfiehlt Repl.

Wer sein Geschenk per Mausklick kauft, sollte sich absichern. Konsumenten sollten einen Blick auf die Geschäftsbedingungen und Firmenangaben werfen – wie Name, Anschrift, Mail-Adresse, Telefonnummer. Auch ein Blick auf die Watchlist des Internet-Ombudsmannes kann nicht schaden (http://www.ombudsmann.at/). “Achten Sie auf mögliche Zusatzkosten, etwa für den Versand. Die Kosten werden oft übersehen, treiben aber den Preis in die Höhe”, sagt Repl. Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage nach Erhalt der Ware.

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