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Warum Geld ins Ausland flieht

Bregenz, Vaduz - Wie ein roter Faden zog sich durch die dieswöchige Berichterstattung über die deutsch-liechtensteinische Steuer(flucht)affäre der Begriff des Bankgeheimnisses.

Auch seine österreichische Konstruktion wird erneut im Blickfeld stehen, wenn Anfang März die EU-Finanzminister (EcoFin) über Zinsbesteuerung und Steuerschlupflöcher beraten – hat Österreich doch, wie Belgien und Luxemburg auch, sich für eine Alternative zur EU-weiten Meldepflicht von Kapitalerträgen entschieden (siehe Grafik „Zinsertragssteuer“), an der sich z. B. die OECD und das ATTAC-Netzwerk „reiben“.

„Auch wenn unser Bankgeheimnis immer wieder solcher Kritik ausgesetzt ist, verkörpert es für mich eine Bestlösung. Denn Steuerflucht hintanhalten können weder rigideste Regeln noch drakonische Strafen, wie sie der deutsche Fiskus nach der Liechtenstein-Affäre seinen Bürgern verstärkt androht, sondern attraktive, maßvolle Bestimmungen, die den Steuerbürger und sein Geld nicht aus dem Land vertreiben. Sowohl Österreichs Endbesteuerungs- als auch das Stiftungsrecht erfüllen diesen Anspruch.“ Davon gab sich Vorarlbergs Raiffeisen-Chef Dr. Karl Waltle überzeugt.

Für Waltle, der weder Liechtensteiner Banken einen Persilschein ausstellen noch Steuerflucht als Bagatelldelikt verharmlosen will, hat Deutschland „die Steuerschraube schlicht überdreht, möchte dem Bürger am liebsten bis in die ,finanzielle Unterhose’ reinschauen“. Das sei auch der Grund, warum Deutsche nicht nur die jetzt Schlagzeilen machenden Millionen, sondern „auch Kleinstbeträge von sagen wir zwei-, dreitausend Euro außer Landes schaffen: Gemäß dem Motto: Je gnadenloser der Staat meine letzte ,heimliche’ Mark jagt, desto mehr Energie und Raffinement entwickle ich, um sie vor ihm in Sicherheit zu bringen“ (Waltle).

Übrigens zeige ein Blick in die Geschichte, dass das Bankgeheimnis kein Produkt der Neuzeit mit all ihren „Verfolgungs- und Ortungstechnologien“ ist. „Schon der Kodex von Hamurabi (1700 v. Chr.) erlaubt Geldverleihern nur bei einem Streit mit dem eigenen Kunden, bei ihm befindliche Unterlagen aufzudecken. Auch im römischen Recht war ein Bankgeheimnis verankert, und Banken des 16. und 17. Jahrhunderts waren zur Verschwiegenheit von ihren Satzungen her angehalten. Österreich etablierte schließlich nach dem Ersten Weltkrieg das Bankgeheimnis expressis verbis in der Rechtsordnung, stärker kann man es nicht schützen“, skizzierte Waltle die lange Tradition einschlägiger Sicherheitsmechanismen.

Im übrigen bedeute ein gutes Bankgeheimnis auch ein Stück unserer gewachsenen Mentalität. „Es mag lange angloamerikanische Tradition sein, über Karriere, Einkommen und Vermögen des Langen und Breiten zu kommunizieren – umgekehrt ist’s kontinentaleuropäischer Brauch, meine pekuniäre Situation als höchstpersönliche, extrem intime Angelegenheit zu betrachten, weshalb auch viele Staaten das Bankgeheimnis aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz ableiten“, wusste Waltle.

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