Beantragen können diese Wahlkarte wahlberechtigte Personen, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland. Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe. Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die in Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen. Aus dem Ausland ist nur die Briefwahl möglich.
Menschen die bettlägerig oder gehbehindert sind, haben, neben der Briefwahlmöglichkeit, auch die Möglichkeit eine Wahlkommission für Gehunfähige, eine sogenannte “fliegende” Wahlbehörde, zu bestellen und vor dieser ihr Wahlrecht mit der Wahlkarte auszuüben.
kt