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Vorarlberg: Morddrohung gegen Ex-Gattin

Richter ging nicht von einer Todesdrohung aus
Richter ging nicht von einer Todesdrohung aus ©Unsplash | VOL.AT
Feldkirch - Geldstrafe: Angeklagter sagte, er werde sie aufschlitzen und mit dem Taxi durch die Stadt ziehen.

Von Seff Dünser (NEUE)

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Im Streit um Unterhaltszahlungen und sein Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder sagte der geschiedene Mann am Telefon zu seiner Ex-Frau, er werde sie aufschlitzen und mit dem Taxi durch die Stadt ziehen.

Dennoch beantragte Verteidiger Daniel Wolff bei der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch einen Freispruch von der angeklagten gefährlichen Drohung. Zwar habe der Angeklagte gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Aber es habe sich dabei um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt, die nicht ernst gemeint gewesen sei. Denn der Umgangston zwischen den geschiedenen Eheleuten sei ein rauer.

Aber Strafrichter Paul Huber war der Ansicht, dass das Tatbild der gefährlichen Drohung erfüllt war. Dafür wurde der unbescholtene Angeklagte mit dem guten Einkommen zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2380 Euro (140 Tagessätze zu je 17 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 595 Euro, also ein Viertel. 1785 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis gewesen. Denn der Richter ging nicht von einer Todesdrohung aus, sondern nur von einer Drohung mit einer Körperverletzung.

Für den Richter lag keine milieubedingte Unmutsäußerung vor. Zwischen dem Mann und seiner Ex-Frau habe zwar ein rauer Umgangston geherrscht, zuvor habe es aber keine Drohungen gegeben. Der Angeklagte habe mit der von ihm eingestandenen Drohung die Absicht gehabt, seine frühere Gattin in Furcht und Unruhe zu versetzen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass er mit einer fremden Telefonnummer bei ihr angerufen habe.

Es komme nicht darauf an, ob die bedrohte Person danach Angst gehabt habe oder nicht, merkte der Strafrichter an. Entscheidend sei, dass die angeklagte Äußerung objektiv dazu geeignet sei, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen.

(NEUE)

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