Gesammelt werden Forderungen gegen Unternehmen unterschiedlichster Branchen, die dann aufgefordert werden, zu Unrecht kassierte Zahlscheinentgelte zurückzuerstatten.
Frist verlängert
Gut 5.000 Betroffene haben sich bisher zur Teilnahme angemeldet, teilte der VKI am Montag mit. Weitere Informationen und Anmeldungen können unter www.verbraucherrecht.at abgerufen werden. “Wegen des großen Andrangs haben wir uns entschlossen, die Frist für die Anmeldung zu verlängern”, so VKI-Jurist Peter Kolba. Unrechtmäßiges Handeln dürfe sich nicht lohnen.
Gesetzwidrig und unwirksam
In Österreich gilt seit 1. November 2009 das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Dieses verbietet, bestimmte Zahlungsinstrumente mit besonderen Entgelten zu belegen. Das hat auch der OGH bereits mehrfach bestätigt. Die von vielen Unternehmen in der Vergangenheit verrechneten Gebühren sind somit gesetzwidrig und unwirksam. Konsumenten können ab 2009 bezahlte Beträge nun von den Empfängern zurückfordern. Eine Reihe von Unternehmen habe bereits zugesagt, die kassierten Entgelte gutzuschreiben oder rückzuerstatten, so der VKI.
Papierrechnungen gratis
Erstmals wird in Österreich auch ein Telekomanbieter auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung geklagt, geht aus einem juristischen Sachkommentar im heutigen “Standard” hervor. Der Festnetzanbieter Sparfon GmbH hatte 1,5 Euro für jede Papierrechnung von seinen Kunden eingehoben, obwohl Anbieter nach dem Telekommunikationsgesetz dazu verpflichtet sind, Papierrechnungen gratis auszustellen.
Antrag bei Kartellgericht
Da sich Sparfon auch nach mehrmaligen Aufforderungen des Telekomregulators RTR nicht dazu bewegen ließ, seinen Kunden kostenlos Papierrechnungen zur Verfügung zu stellen, machte die RTR erstmals von der im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, beim Kartellgericht einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zu stellen. Hochgerechnet auf die Dauer des Gesetzesverstoßes von offenbar mehreren Monaten und die Anzahl der Kunden ergebe sich so eine erhebliche rechtswidrige Bereicherung.