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VfGH traf bei Beratungen über 400 Entscheidungen

Mehr als 400 Entscheidungen wurden getroffen.
Mehr als 400 Entscheidungen wurden getroffen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Bei den Beratungen des VfGH wurden mehr als 400 Entscheidungen getroffen. Unter anderem ist eine Entscheidung über einen Asylfall gefallen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinen kürzlich beendeten Beratungen mehr als 400 Entscheidungen getroffen. Diese Entscheidungen, darunter auch welche zu COVID-19-Regelungen, werden nun nach und nach ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach werden sie veröffentlicht. Am Freitag bereits veröffentlicht hat der VfGH eine Entscheidung über einen Asylfall und eine zum Privatschulgesetz. Eine Eintragung ins Personenstandsregister wird geprüft.

Eintragung ins Personenstandsregister wird geprüft

Nach der Beschwerde einer Frau, deren Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hat und die im Sinne des ABGB als "anderer Elternteil" in das Zentrale Personenstandsregister eingetragen werden möchte, leitet der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Der Magistrat der Stadt Wien hat diese Eintragung abgelehnt, weil gemäß Par. 144 Abs. 2 ABGB eine Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft lebt, nur dann als Elternteil gilt, wenn an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist (also nicht auch bei natürlicher Zeugung des Kindes). Die zu überprüfende Regelung scheint dem VfGH laut Aussendung insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, als die Elternschaft einer Frau als "anderer Elternteil" nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass an der Mutter vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Für die Elternschaft des Mannes in einer verschieden geschlechtlichen Beziehung gilt keine solche Beschränkung.

Wird ein Kind durch natürliche Fortpflanzung in eine eingetragene Partnerschaft zweier Frauen geboren, wird die Eintragung der Partnerin der Mutter als "anderer Elternteil" auch dann verwehrt, wenn der biologische Vater unbekannt ist. Dies dürfte laut VfGH ebenso gleichheitswidrig sein. Ob diese Bedenken zutreffen, wird das Höchstgericht in dem nun eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren entscheiden.

VfGH hat Asylfall bereits entschieden

Schon entschieden hat der VfGH, dass ein litauischer Staatsbürger keine Möglichkeit hat, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der Mann hatte sich in seinem Antrag darauf berufen, als Jude und Menschenrechtsaktivist wegen der Zerstörung einer Gedenktafel für einen General, der im Zweiten Weltkrieg mit den Nationalsozialisten kollaboriert habe, in seinem Heimatland verfolgt zu werden. In seiner Beschwerde an den VfGH erhob der Litauer den Vorwurf, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verhältnisse in Litauen nicht angemessen geprüft habe; insbesondere habe es das BVwG unterlassen, Berichte über die bedenkliche Lage von Jüdinnen und Juden in Litauen zu berücksichtigen. Der VfGH sieht aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BVwG willkürlich gehandelt hätte und verweist auch darauf, dass die EU-Mitgliedsstaaten füreinander als sichere Herkunftsländer gelten.

Entscheidung zu Privatschulgesetz getroffen

Entschieden hat der VfGH auch, dass eine Bestimmung des Privatschulgesetzes, wonach Lehrer an Privatschulen unabhängig von der Unterrichtssprache Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau von C 1 nachweisen müssen, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Diese Regelung gilt zwar nicht für Lehrkräfte an bestimmten internationalen Privatschulen, doch lässt diese Ausnahme unberücksichtigt, dass es noch weitere Privatschulen gibt, die ebenfalls einen international ausgerichteten Lehrplan und ein spezifisch fremdsprachiges Bildungsangebot aufweisen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist für den VfGH nicht erkennbar.

(APA/Red)

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