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VfGH: Corona-Ausnahmen für Kirchen waren gleichheitswidrig

Die Corona-Ausnahmen für Kirchen waren laut dem VfGH gleichheitswidrig.
Die Corona-Ausnahmen für Kirchen waren laut dem VfGH gleichheitswidrig. ©APA/HELMUT FOHRINGER (Symbolbild)
Laut dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) war das coronabedingte Betretungsverbot mit Ausnahme für Kirchen im Herbst 2021 gleichheitswidrig.

Grund dafür ist allerdings nicht die Corona-Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung feststellen. Vielmehr stoßen sie sich an den Ausnahmen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die "gleichheitswidrig" gewesen seien. Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen an sich gab es aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Corona-Ausnahmen für Kirchen waren laut VfGH gleichheitswidrig

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sah für den Zeitraum vom 22. November 2021 bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

VfGH sehe keine sachliche Rechtfertigung für Corona-Ausnahmen in Kirchen

Obwohl Kirchen und Religionsgemeinschaften damals eigene Corona-Regeln aufstellten, sieht der VfGH keine "sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst". In beiden Fällen komme "bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu", heißt es in der Begründung.

Raab äußerte sich zurückhaltend zu der Entscheidung

Die für Kultus-Agenden zuständige Ministerin Susanne Raab (ÖVP) äußerte sich dazu am Rande einer Pressekonferenz am Dienstag zurückhaltend, stellte sich aber grundsätzlich hinter die damals getroffenen Entscheidungen. Wichtig sei, dass die Regelungen, die der Staat für die Kirchen trifft, immer "partnerschaftlich" getroffen werden - "und dass die Religionsausübungsfreiheit ein sehr hohes Gut ist". Und die Regierung sei überzeugt, dass der Glaube und das Zusammentreffen der Menschen in Krisenzeiten Halt gibt, sagte Raab.

Auslöser: Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen Corona-Ausnahmen bei Kirchen

Auslöser für die aktuelle Entscheidung des VfGH war ein Antrag mehrerer Kulturschaffender gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen. "Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken", meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken.

Initiators Krumpöck sieht VfGH-Entscheidung als "richtungsweisend"

Der Pianist und Dirigent Florian Krumpöck, einer der Hauptinitiatoren der überparteilichen Initiative "Florestan", bezeichnete die Entscheidung des VfGH als "richtungsweisend für die Zukunft". Man werde den Rechtsspruch nun eingehend prüfen, "um zu schauen, wie wir weiter vorgehen". "Florestan" hatte Ende 2021 vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen geklagt und war im ersten Anlauf abgewiesen worden. Die daraufhin angekündigte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werde momentan evaluiert, bestätigte Krumpöck.

Es sei ihm nicht um Schadenersatz gegangen, betonte der Musiker - wichtig sei, dass die Gleichstellung von Kunst- und Religionsfreiheit nun amtlich bestätigt wurde. Auch im Falle neuerlicher Corona-Wellen sei davon auszugehen, dass "nicht mehr undifferenziert zugesperrt wird", das sei "sehr viel wert". Im Umgang mit Politik und Zivilgesellschaft sei es "eine wichtige Aufgabe der Kunst, unbequem zu sein und unbequemer zu werden". Unter Künstlern brauche es ein Umdenken hin zu mehr Selbstvertrauen, "was die Unentbehrlichkeit der Kunst betrifft".

VfGH: Weitere Corona-Regelung gesetzwidrig

Auch eine weitere Bestimmung in einer COVID-19-Verordnung hat der VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich. Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben - darunter die "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens".

VfGH: Grundbedürfnisse hängen von Dauer der Beschränkung ab

Was zu diesen Grundbedürfnissen zählt, hänge aber auch von der Dauer der Beschränkung ab, argumentiert der VfGH. Die Verordnungen waren jeweils auf zehn Tage angelegt und wurden mehrfach verlängert, sodass am Schluss eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung galt. Konkret sahen sie unter anderem vor, dass Personen ohne 2G-Nachweis zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Friseur-Dienstleistungen in Anspruch nehmen durften.

Genau das widerspricht laut den Richtern dem Covid-19-Maßnahmengesetz und ist daher gesetzeswidrig. "Wenn der Verordnungsgeber durch die Aneinanderreihung solcher Verordnungen im Ergebnis eine wochen- oder gar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet (....), kommt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme der Grundbedürfnisse des 'täglichen' Lebens jedoch eine andere Bedeutung zu als bei einer bloß auf wenige, höchstens zehn Tage angelegten Ausgangsregelung." In diesem Licht würden auch Friseurbesuche zu diesen Grundbedürfnissen zählen.

Betretungsverbot für Sportplätze ebenfalls gesetzwidrig

Und noch eine Entscheidung hat der VfGH zu den Coronamaßnahmen getroffen: Das vom Gesundheitsminister verordnete Betretungsverbot für Sportplätze während des ersten Lockdowns im März und April 2020 war ebenfalls gesetzwidrig. Die Verordnung sei unzureichend nur mit dem allgemeinen Hinweis auf die Bekämpfung der Coronapandemie begründet worden, so der VfGH zu einer Beschwerde gegen Strafzahlungen zweier Brüder aus Vorarlberg. Es fehle an dokumentierten Entscheidungsgrundlagen, um die Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nachvollziehbar zu machen, zitierten die "Neuen Vorarlberger Nachrichten" am Dienstag.

Statement der FPÖ zur VfGH-Entscheidung

Der VfGH habe der Regierung eine "weitere schallende Ohrfeige für ihre Einsperr-Corona-Politik" verpasst, befand FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Für ihn sind die Urteile "Wasser auf die Mühlen all jener, die sich - so wie die FPÖ - von Beginn an gegen die Lockdown-Politik der Bundesregierung gestellt und dagegen auch auf der Straße ein lautstarkes Zeichen gesetzt haben".

(APA/Red)

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