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Verstöße gegen Rauchverbot in der Millennium City - VwGH-Entscheid

Nur Raucherbereich ist abzutrennen, entschied der VwGH
Nur Raucherbereich ist abzutrennen, entschied der VwGH ©APA (Sujet)
Lokale in Malls brauchen keine abgetrennten Nichtraucherräume - so der Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) anlässlich mehrerer Verstößen gegen das Rauchverbot, die sich im Untergeschoß der Millennium City ereigneten.
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Auch wenn der Raucherbereich in Mall-Lokalen vollständig abgetrennt werden muss, müssen Nichtraucher nicht ebenfalls in einem – weiteren – baulich vollständig abgetrennten Raum untergebracht sein. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden und damit eine vorhergehende, strengere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien korrigiert.

Millennium City: Verstöße gegen das Rauchverbot gemeldet

Dies berichtete “Die Presse” am Montag. In der Causa ging es um ein Entertainmentcenter im Untergeschoß der Millennium City in Wien-Brigittenau, bei dem Ende 2013 und Anfang 2014 mehrmals Verstöße gegen das Rauchverbot gemeldet wurden. Unter anderem hat der Betreiber dort den Bowlingbereich zu einer Raucherzone gemacht, was auch für den VwGH einen Verstoß darstellte.

“Gegebenenfalls ist Raucherbereich  – nicht Nichtraucherbereich – abzutrennen”

Jedoch folgte die Revision nicht der Ansicht des Verwaltungsgericht, dass der “allseitig verschlossene Raucherraum” nicht als solcher dienen dürfe, weil er Hauptraum des Lokals sei. Denn dadurch würden Lokale in Shopping Malls auch für Nichtraucher eigene, geschlossene Räume haben müssen. Im Entscheidungstext des VwGH (Geschäftszahl Ra 2015/11/0118) heißt es, dass das Ziel eines eigenen Raucherraumes “der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitsgefährdendem bzw. belästigendem Kontakt mit Tabakrauch” ist.

“Dieses Ziel wird durch die Errichtung eines den entsprechenden Erfordernissen genügenden Raumes auch dann erreicht, wenn die (Speisen bzw. Getränke konsumierenden) Nichtraucher nicht ihrerseits ebenfalls in einem – weiteren – baulich vollständig abgetrennten Raum versorgt werden”, schrieb der VwGH. “Es ist also gegebenenfalls ein Raucherbereich (in Form eines Raucherraums) von den übrigen Teilen des Betriebs abzutrennen, nicht aber der Nichtraucherbereich”, hieß es abschließend.

(apa/red)

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