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Verschärfung: Diese Corona-Maßnahmen gelten ab Montag

Die Maskenpflicht wird ab Montag ausgeweitet.
Die Maskenpflicht wird ab Montag ausgeweitet. ©APA
Die am Freitag angekündigte Verschärfung der Corona-Maßnahmen wurde nun auch rechtlich verankert. Am Samstagabend wurde die Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober kundgemacht, am Montag treten sie in Kraft.

Damit gelten ab Montag eine österreichweite Maskenpflicht in fast allen öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Verschärfungen bei Events und im Gastro-Bereich.

Die Novelle der sogenannten "COVID-19-Lockerungsverordnung", in der die Corona-Regeln festgeschrieben sind, tritt in der Nacht auf Montag um 00.00 Uhr in Kraft. Überraschungen brachte sie gegenüber den Ankündigungen keine. Damit wird nun auch verbindlich das Tragen von Nasen-Mundschutz auf zahlreiche weitere Bereiche ausgedehnt, diese gilt nun im gesamten Handel und bei jeglicher Form des Kundenkontakts, sofern nicht eine andere Schutzeinrichtung vorhanden ist. Bisher galt die NMS-Pflicht nur im Lebensmittelhandel, in Apotheken, Banken, Tankstellen und den Öffentlichen Verkehrsmitteln.

Masken-Ausnahme in Schwimmhallen

Klargestellt wird ferner, dass diese Regel auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (bei Parteienverkehr) gilt. Explizit erwähnt wird eine Ausnahme von "Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen".

Um künftig zu verhindern, dass in der Gastronomie die Gäste in Innenräumen etwa an der Bar zu eng zusammenstehen, wird das Essen und Trinken dort nur mehr im Sitzen erlaubt sein - und zwar an "Verabreichungsplätzen", wie es in der Verordnung heißt. Allerdings gilt dort keine Maskenpflicht für die Gäste, sondern nur für das Personal. Auch das Vorhaben, in Beherbergungsbetrieben die Maskenpflicht einzuführen, wird festgeschrieben - und zwar in all jenen Innenbereichen, die allgemein zugänglich sind.

Geregelt werden zudem die angekündigten Reduzierungen hinsichtlich der erlaubten Anzahl von Teilnehmern bei Veranstaltungen. Events ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen sind ebenso untersagt wie jene mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich. Nicht dazugezählt werden Personen des Veranstalters. Werden dabei Speisen oder Getränke ausgeschenkt, gelten die Regeln der Gastronomie.

Kleineres Publikum bei Veranstaltungen

Gibt es bei einer Veranstaltung ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, so dürfen daran in geschlossenen Raumen künftig maximal 1.500 Personen teilnehmen. Derartige Outdoor-Veranstaltungen sind mit 3.000 Personen limitiert.

Zu beachten ist bei diesen größeren Veranstaltungen, dass diese ab einer gewissen Größe eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde brauchen. Dies gilt dann, wenn dabei indoor mehr als 500 Personen teilnehmen und outdoor mehr als 750 Personen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen, heißt es in der Verordnung. Um überhaupt eine Bewilligung bekommen zu können, ist ein Präventionskonzept des Veranstalters notwendig. Zu beachten sind dabei die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung sowie die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde, um eine eventuell notwendige Kontaktpersonennachverfolgung sicherzustellen.

Die Regeln für die Schulen sind in einer eigenen Verordnung festgehalten, die bereits am Freitag kundgemacht wurde. Schüler und Lehrer müssen ab der kommenden Woche in ganz Österreich außerhalb des Klassenzimmers im Schulgebäude eine Maske tragen - und zwar auch bei der Ampelfarbe Grün. Im Unterricht (in der Klasse, aber etwa auch im Physik- oder Turnsaal und im Schulhof) gilt die Maskenpflicht nicht.

Mindestabstand in Lokalen

Vom erstmaligen Betreten eines Lokals bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Gleiches gilt beim Verlassen der Gaststätte. Die Sperrstunde bleibt - zumindest bei der derzeitigen Ampel-Schaltung von maximal gelb - bei ein Uhr.

Was Veranstaltungen angeht, wird noch einmal klargestellt, dass bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beim Sitzen der Mund-Nasenschutz nicht getragen werden muss. Gibt es keine zugewiesenen Plätze, muss er hingegen angelegt bleiben. Events mit über 200 Personen haben einen COVID-19 Beauftragten zu bestellen und ein entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

Plexiglas in Geschäften Alternative

Auch an der Supermarktkasse wird Personal künftig nicht zwingend mit Mund-Nasen-Schutz sitzen müssen. Denn wie auch in anderen Geschäften wird durch die heute publizierte Verordnung erlaubt, dass auch alternative Schutzmaßnahmen wie Plexiglasfenster für die Verkäufer bzw. Kassierinnen zum Einsatz kommen können.

Selbiges gilt eben auch im Dienstleistungsbereich, sofern das möglich ist. Ein Beispiel für eine entsprechende Plexiglasoption ist die Maniküre, wenn die Kundin von der Kosmetikerin (logischerweise mit Ausnahme der Hand) durch eine Plexiglaswand getrennt ist.

(APA/red)

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